Bundesgesetze

Weingesetz 2009

Bundesgesetz über den Verkehr mit Wein und Obstwein (Weingesetz 2009)

BundesgesetzFassung seit 18. November 2009RIS-Stand 24. Juli 2023

RIS-Gesetzesnummer 20006524 · BGBl. I Nr. 111/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2023 · 80/03 Weinrecht · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5 Süßung

Fassung: 18. November 2009 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 Weingesetz 2009?

  • Kernaussage§ 5 Weingesetz 2009 behandelt "Süßung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Qualitätswein und Landwein können nach Maßgabe von Anhang I D der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 mit...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Süßung

§ 5. (1) Qualitätswein und Landwein können nach Maßgabe von Anhang I D der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen, ABl. Nr. L 193 vom 24.7.2009 S. 1, bis zu einem Gehalt von 15 g unvergorenem Zucker je Liter gesüßt werden.

(2) Bei Kabinettwein und Prädikatswein ist eine Süßung gemäß Abs. 1 nicht zulässig.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 Weingesetz 2009 in einfachen Worten?

§ 5 Weingesetz 2009 behandelt "Süßung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 18. November 2009 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
6. Juli 2016
Fassung seit
18. November 2009
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 09:36
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 91/2023 (NR: GP XXVII RV 2047 AB 2163 S. 224. BR: AB 11269 S. 956.)
  • BGBl. I Nr. 48/2019 (NR: GP XXVI RV 593 AB 603 S. 76. BR: AB 10182 S. 893.)
  • BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)
  • BGBl. I Nr. 47/2016 (NR: GP XXV RV 1061 AB 1116 S. 128. BR: AB 9591 S. 854.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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