§ 60
§ 60 Kosten
Fassung: 18. November 2009 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 60 Weingesetz 2009?
- Kernaussage§ 60 Weingesetz 2009 behandelt "Kosten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wird auf Grund der Ergebnisse einer Nachschau oder der Untersuchung einer entnommenen Probe ein Verfahren nach...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Kosten
§ 60. (1) Wird auf Grund der Ergebnisse einer Nachschau oder der Untersuchung einer entnommenen Probe ein Verfahren nach der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, eingeleitet, so ist, wenn die Kosten des Strafverfahrens nicht dem Bund zur Last fallen, für die Vornahme der Nachschau und Entnahme der Probe eine Gebühr zu entrichten. Diese Gebühr bildet einen Teil der Kosten des Strafverfahrens und ist von der zum Kostenersatz verpflichteten Partei einzutreiben.
(2) Die Höhe der Gebühr ist durch Verordnung derart festzusetzen, dass darin die nach den allgemeinen Vorschriften über die Reisegebühren der Bundesbediensteten zu berechnenden Reisekosten und die durchschnittlichen Kosten einer Probenentnahme volle Deckung finden.
(3) Der Ersatz der Kosten der Untersuchungsanstalten, die durch Untersuchung und Begutachtung von amtlich gezogenen Proben entstehen, sowie der Gebühren der Vertreter der Untersuchungsanstalten der Gebietskörperschaften als Gerichtssachverständige sind Einnahmen des Bundes.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 60 Weingesetz 2009 in einfachen Worten?
§ 60 Weingesetz 2009 behandelt "Kosten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 18. November 2009 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. Juli 2016
- Fassung seit
- 18. November 2009
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 91/2023 (NR: GP XXVII RV 2047 AB 2163 S. 224. BR: AB 11269 S. 956.)
- BGBl. I Nr. 48/2019 (NR: GP XXVI RV 593 AB 603 S. 76. BR: AB 10182 S. 893.)
- BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)
- BGBl. I Nr. 47/2016 (NR: GP XXV RV 1061 AB 1116 S. 128. BR: AB 9591 S. 854.)
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