§ 18
§ 18 Kostenverzeichnisse
Fassung: 1. Juli 1969 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 18 RATG?
- Kernaussage§ 18 RATG behandelt "Kostenverzeichnisse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Rechtsanwalt hat für die Verfassung des Kostenverzeichnisses oder der Honorarnote an die von ihm vertretene...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Kostenverzeichnisse
§ 18. Der Rechtsanwalt hat für die Verfassung des Kostenverzeichnisses oder der Honorarnote an die von ihm vertretene Partei keinen Anspruch auf Entlohnung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18 RATG in einfachen Worten?
§ 18 RATG behandelt "Kostenverzeichnisse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 1969 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 23. Februar 2016
- Fassung seit
- 1. Juli 1969
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 04:17
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 112/2025 (NR: GP XXVIII RV 301 AB 315 S. 57. BR: AB 11747 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 85/2024 (NR: GP XXVII RV 2602 AB 2616 S. 274. BR: AB 11566 S. 970.)
- BGBl. I Nr. 179/2023 (NR: GP XXVII RV 2320 AB 2342 S. 247. BR: AB 11397 S. 961.)
- BGBl. I Nr. 147/2021 (NR: GP XXVII RV 950 AB 981 S. 115. BR: AB 10705 S. 929.)
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Verweise
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Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 4
- OGH4
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Entscheidungen
OGH · RechtssatzOGH · 2Ob504/76 · 8. April 19762Ob504/76 · 8. April 1976 · ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0070764Veröff: EvBl 1977/6 S 17
NTG §1 · NTG §2 · RATG §18OGH · RechtssatzOGH · 1Ob3/73 · 17. Januar 19731Ob3/73 · 17. Januar 1973 · ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0036195Veröff: NZ 1973,185 = RZ 1973/85 S 65 = EvBl 1973/146 S 325
RATG §18 Abs2 · UStG 1972 §26 · ZPO §41 F2OGH · RechtssatzOGH · 4Ob29/63; 3Ob122/69 · 12. November 19694Ob29/63; 3Ob122/69 · 12. November 1969 · ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0071626Abweichend; Beisatz: Die Finanzprokuratur muß bescheinigen, daß sie im konkreten Fall umsatzsteuerpflichtig ist. (Eine allgemeine Verpflichtung der Finanzprokuratur zur Entrichtung von USt an die von ihr vertretene Republik Österreich ist dem UStG nicht zu entnehmen). (T1) Veröff: EvBl...
ProkG §5 · RATG §18 Abs2OGH · RechtssatzOGH · 7Ob327/56 · 27. Juni 19567Ob327/56 · 27. Juni 1956 · ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0072299RATG §18