Bundesgesetze

Rechtsanwaltstarifgesetz

Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG)

RATGBundesgesetzFassung seit 29. Dezember 2007RIS-Stand 30. Dezember 2025

RIS-Gesetzesnummer 10002143 · BGBl. Nr. 189/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007 · 27/01 Rechtsanwälte · Original im RIS öffnen

Art. 16

Art. 16 Artikel XVI

Fassung: 29. Dezember 2007 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 16 RATG?

  • KernaussageArt. 16 RATG behandelt "Artikel XVI" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: (Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2009, zu den §§ 11, 23 und Anlage 1, BGBl. Nr....

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel XVI

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2009, zu den §§ 11, 23 und Anlage 1, BGBl. Nr. 189/1969)

Durch dieses Bundesgesetz werden

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 16 RATG in einfachen Worten?

Art. 16 RATG behandelt "Artikel XVI" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 29. Dezember 2007 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
23. Februar 2016
Fassung seit
29. Dezember 2007
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 04:17
Frühere Fassungen
Was sich geändert hat

Automatischer Vergleich zur vorherigen lokalen Fassung: 3 neu erkannte Textstelle(n), 6 weggefallene Textstelle(n).

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 112/2025 (NR: GP XXVIII RV 301 AB 315 S. 57. BR: AB 11747 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 85/2024 (NR: GP XXVII RV 2602 AB 2616 S. 274. BR: AB 11566 S. 970.)
  • BGBl. I Nr. 179/2023 (NR: GP XXVII RV 2320 AB 2342 S. 247. BR: AB 11397 S. 961.)
  • BGBl. I Nr. 147/2021 (NR: GP XXVII RV 950 AB 981 S. 115. BR: AB 10705 S. 929.)

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Verweise

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