Bundesgesetze

Rechtsanwaltstarifgesetz

Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG)

RATGBundesgesetzFassung seit 31. Dezember 2009RIS-Stand 30. Dezember 2025

RIS-Gesetzesnummer 10002143 · BGBl. Nr. 189/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007 · 27/01 Rechtsanwälte · Original im RIS öffnen

Art. 11 § 13

Art. 11 § 13 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 141/2009, zu Anl 1, BGBl. Nr. 189/1969)

Fassung: 31. Dezember 2009 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 11 § 13 RATG?

  • KernaussageArt. 11 § 13 RATG behandelt "(Anm.: aus BGBl. I Nr. 141/2009, zu Anl 1, BGBl. Nr. 189/1969)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Tarifpost 4 Abschnitt I Z 4 lit. d RATG (Art. 9) ist auf Verfahren über Kostenbeschwerden...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 141/2009, zu Anl 1, BGBl. Nr. 189/1969)

§ 13. Tarifpost 4 Abschnitt I Z 4 lit. d RATG (Art. 9) ist auf Verfahren über Kostenbeschwerden anzuwenden, in denen die Kostenbeschwerde nach dem 31. Dezember 2009 bei Gericht eingebracht wurde.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 13
Nächster Paragraph§ 14

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 11 § 13 RATG in einfachen Worten?

Art. 11 § 13 RATG behandelt "(Anm.: aus BGBl. I Nr. 141/2009, zu Anl 1, BGBl. Nr. 189/1969)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 31. Dezember 2009 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
23. Februar 2016
Fassung seit
31. Dezember 2009
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 04:17
Frühere Fassungen
Was sich geändert hat

Automatischer Vergleich zur vorherigen lokalen Fassung: 4 neu erkannte Textstelle(n), 2 weggefallene Textstelle(n).

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 112/2025 (NR: GP XXVIII RV 301 AB 315 S. 57. BR: AB 11747 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 85/2024 (NR: GP XXVII RV 2602 AB 2616 S. 274. BR: AB 11566 S. 970.)
  • BGBl. I Nr. 179/2023 (NR: GP XXVII RV 2320 AB 2342 S. 247. BR: AB 11397 S. 961.)
  • BGBl. I Nr. 147/2021 (NR: GP XXVII RV 950 AB 981 S. 115. BR: AB 10705 S. 929.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.