§ 16
§ 16 Auslagen
Fassung: 1. Januar 2010 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 16 RATG?
- Kernaussage§ 16 RATG behandelt "Auslagen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Auslagen für Gerichtsgebühren, Postentgelte und andere Auslagen, einschließlich der Umsatzsteuer, sind, soweit § 23 nicht...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Auslagen
§ 16. Die Auslagen für Gerichtsgebühren, Postentgelte und andere Auslagen, einschließlich der Umsatzsteuer, sind, soweit § 23 nicht anderes bestimmt, gesondert zu vergüten. Ebenso gesondert zu vergüten sind zusätzliche Auslagen, die einer Partei durch Beiziehung eines Einvernehmensrechtsanwalts nach § 5 Abs. 1 EIRAG entstehen, jedoch nicht mehr als 25 vH der Verdienstsumme einschließlich des Einheitssatzes; Reisekosten, Entschädigung für Zeitversäumnis und sonstige Auslagen zählen hiebei nicht zur Verdienstsumme.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16 RATG in einfachen Worten?
§ 16 RATG behandelt "Auslagen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2010 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 23. Februar 2016
- Fassung seit
- 1. Januar 2010
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 04:17
- 29. Dezember 2007 bis laufendRIS-Fassung öffnen
Automatischer Vergleich zur vorherigen lokalen Fassung: 4 neu erkannte Textstelle(n), 3 weggefallene Textstelle(n).
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 112/2025 (NR: GP XXVIII RV 301 AB 315 S. 57. BR: AB 11747 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 85/2024 (NR: GP XXVII RV 2602 AB 2616 S. 274. BR: AB 11566 S. 970.)
- BGBl. I Nr. 179/2023 (NR: GP XXVII RV 2320 AB 2342 S. 247. BR: AB 11397 S. 961.)
- BGBl. I Nr. 147/2021 (NR: GP XXVII RV 950 AB 981 S. 115. BR: AB 10705 S. 929.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 5
- OGH3
- LG Klagenfurt1
- OLG Innsbruck1
Bei 5 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Der erkennbare Schwerpunkt liegt auf "Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend?". Am häufigsten erscheint OGH in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.
Diese Auswertung basiert auf lokal gecachten RIS-Treffern und ersetzt keine juristische Prüfung.
Entscheidungen
OGH · RechtssatzOGH · 4Ob149/07a; 4Ob168/07w; 4Ob57/08y; 2Ob105/09v; 17Ob14/10y; 3Ob25/11i; 4Ob45/11p; 7Ob199/11g · 28. März 20124Ob149/07a; 4Ob168/07w; 4Ob57/08y; 2Ob105/09v; 17Ob14/10y; 3Ob25/11i; 4Ob45/11p; 7Ob199/11g · 28. März 2012 · ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122433Bem: Mit Auseinandersetzung mit der bisher uneinheitlichen Rechtsprechung und Lehre. (T1); Veröff: SZ 2007/141 Auch; Beisatz: Der in erster Instanz geltend gemachte Kopieraufwand ist durch das Honorar für jene anwaltliche Leistung abgedeckt, mit der die Vorlage erfolgte. (T2)...
RATG §16 · ZPO §41 Abs2 F2LG Klagenfurt · RechtssatzLG Klagenfurt · 3R289/07w · 14. November 20073R289/07w · 14. November 2007 · ECLI:AT:LGKL729:2007:RKL0000030ZPO §41 · RATG §16OLG Innsbruck · RechtssatzOLG Innsbruck · 5R12/06p · 14. März 20065R12/06p · 14. März 2006 · ECLI:AT:OLG0819:2006:RI0000153ZPO §237 Abs1 · ZPO §41 · RATG §16OGH · RechtssatzOGH · 2Ob47/85 · 29. Oktober 19852Ob47/85 · 29. Oktober 1985 · ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0072297RATG §16 · UStG 1972 allgOGH · RechtssatzOGH · 3Ob56/73 · 27. März 19733Ob56/73 · 27. März 1973 · ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0036142RATG §16 · UStG 1972 §4 · ZPO §41 F1 · ZPO §42