Bundesgesetze

Rechtsanwaltstarifgesetz

Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG)

RATGBundesgesetzFassung seit 1. März 2014RIS-Stand 30. Dezember 2025

RIS-Gesetzesnummer 10002143 · BGBl. Nr. 189/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007 · 27/01 Rechtsanwälte · Original im RIS öffnen

§ 26

§ 26 Schluß- und Übergangsbestimmungen

Fassung: 1. März 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 26 RATG?

  • Kernaussage§ 26 RATG behandelt "Schluß- und Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Juli 1969 in Kraft.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 26. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Juli 1969 in Kraft.

(2) Es ist auf Leistungen der Rechtsanwälte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1969 bewirkt werden, es sei denn, daß die Höhe der Entlohnung mit der Partei vereinbart worden ist.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden aufgehoben:

(4) Die §§ 23a und 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2008 treten mit 1. Oktober 2008 in Kraft. Sie sind auf Schriftsätze anzuwenden, die nach dem 30. September 2008 bei Gericht eingebracht werden.

(5) § 10 Z 5 in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 109/2013, tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft und ist auf Anträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2013 bei Gericht eingebracht werden.

(6) § 10 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 tritt mit 1. März 2014 in Kraft und ist auf Anträge anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2014 bei Gericht eingebracht werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 26 RATG in einfachen Worten?

§ 26 RATG behandelt "Schluß- und Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. März 2014 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
23. Februar 2016
Fassung seit
1. März 2014
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 04:17
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 112/2025 (NR: GP XXVIII RV 301 AB 315 S. 57. BR: AB 11747 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 85/2024 (NR: GP XXVII RV 2602 AB 2616 S. 274. BR: AB 11566 S. 970.)
  • BGBl. I Nr. 179/2023 (NR: GP XXVII RV 2320 AB 2342 S. 247. BR: AB 11397 S. 961.)
  • BGBl. I Nr. 147/2021 (NR: GP XXVII RV 950 AB 981 S. 115. BR: AB 10705 S. 929.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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