Anl. 1
Anl. 1 Tarif
Fassung: 18. Juli 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Anl. 1 RATG?
- KernaussageAnl. 1 RATG behandelt "Tarif" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: I. In allen Verfahren für folgende Schriftsätze
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Tarif
Tarifpost 1
I. In allen Verfahren für folgende Schriftsätze:
II. im Zivilprozeß:
IIa. im außerstreitigen Verfahren:
III. im Exekutionsverfahren:
bei einer Bemessungsgrundlage
Anmerkung zu Tarifpost 1:
In Exekutionsverfahren auf bewegliche körperliche Sachen und auf Geldforderungen werden mit der Entlohnung des Exekutionsantrags bzw. des Antrags des betreibenden Gläubigers nach Tarifpost 3A Abschnitt I Z 2 auch alle innerhalb von zehn Monaten nach Bewilligung der Exekution eingebrachten, unter Tarifpost 1 fallenden Schriftsätze des betreibenden Gläubigers abgegolten.
(___________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 393/2015 ab 1.1.2016: 3,50 Euro
Anm. 2: ab 1.1.2016: 4,90 Euro
Anm. 3: ab 1.1.2016: 6,20 Euro
Anm. 4: ab 1.1.2016: 7,00 Euro
Anm. 5: ab 1.1.2016: 7,60 Euro
Anm. 6: ab 1.1.2016: 9,20 Euro
Anm. 7: ab 1.1.2016: 12,30 Euro
Anm. 8: ab 1.1.2016: 13,40 Euro
Anm. 9: ab 1.1.2016: 14,90 Euro
Anm. 10: ab 1.1.2016: 17,90 Euro
Anm. 11: ab 1.1.2016: 22,10 Euro
Anm. 12: ab 1.1.2016: 29,20 Euro
Anm. 13: ab 1.1.2016: 260,10 Euro
Tarifpost 2
I. Für folgende Schriftsätze:
bei einer Bemessungsgrundlage
II. für folgende Tagsatzungen:
Anmerkungen zu Tarifpost 2:
III. In Verbandsklageverfahren auf Abhilfe gemäß §§ 623 ff. ZPO gebührt für die im Abschnitt I Z 1 genannten Schriftsätze und für die erste Stunde der in Abschnitt II Z 1 genannten Tagsatzungen die in Abschnitt I festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 1 068,70 Euro; für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Tagsatzung gebührt die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 534,40 Euro.
(___________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 393/2015 ab 1.1.2016: 14,90 Euro
Anm. 2: ab 1.1.2016: 22,10 Euro
Anm. 3: ab 1.1.2016: 29,20 Euro
Anm. 4: ab 1.1.2016: 32,20 Euro
Anm. 5: ab 1.1.2016: 36,40 Euro
Anm. 6: ab 1.1.2016: 43,70 Euro
Anm. 7: ab 1.1.2016: 58,10 Euro
Anm. 8: ab 1.1.2016: 65,50 Euro
Anm. 9: ab 1.1.2016: 72,50 Euro
Anm. 10: ab 1.1.2016: 87,10 Euro
Anm. 11: ab 1.1.2016: 108,50 Euro
Anm. 12: ab 1.1.2016: 144,80 Euro
Anm. 13: ab 1.1.2016: 1 298,50 Euro
Anm. 14: ab 1.1.2016: 649,40 Euro
Anm. 15: ab 1.1.2016: 7,60 Euro
Tarifpost 3
A
I. Für folgende Schriftsätze:
bei einer Bemessungsgrundlage
II. für folgende Tagsatzungen:
III. Für die Teilnahme an der Befundaufnahme durch Sachverständige gebührt in allen Verfahren die im Abschnitt II festgesetzte Entlohnung, sofern die Beiziehung der Parteienvertreter über ausdrücklichen Auftrag des Gerichts erfolgt.
IV. In Verbandsklageverfahren auf Abhilfe gemäß §§ 623 ff. ZPO gebührt für die im Abschnitt I Z 1 und 5 genannten Schriftsätze und für die erste Stunde der in Abschnitt II Z 1 genannten Tagsatzungen die in Abschnitt I festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 2 123,70 Euro; für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Tagsatzung gebührt die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 1 061,90 Euro.
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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 393/2015 ab 1.1.2016: 29,20 Euro
Anm. 2: ab 1.1.2016: 43,70 Euro
Anm. 3: ab 1.1.2016: 58,10 Euro
Anm. 4: ab 1.1.2016: 64,00 Euro
Anm. 5: ab 1.1.2016: 72,50 Euro
Anm. 6: ab 1.1.2016: 87,10 Euro
Anm. 7: ab 1.1.2016: 115,90 Euro
Anm. 8: ab 1.1.2016: 130,10 Euro
Anm. 9: ab 1.1.2016: 144,80 Euro
Anm. 10: ab 1.1.2016: 173,50 Euro
Anm. 11: ab 1.1.2016: 216,80 Euro
Anm. 12: ab 1.1.2016: 288,80 Euro
Anm. 13: ab 1.1.2016: 17 308,80 Euro
Anm. 14: ab 1.1.2016: 8 654,50 Euro
B
I. Für Berufungen, Berufungsbeantwortungen, soweit diese nicht unter Tarifpost 1 fallen, Rekurse und Rekursbeantwortungen, soweit sie nicht unter Teil A oder C fallen, sowie Beschwerden:
bei einer Bemessungsgrundlage
Ia. für Schriftsätze nach § 473a ZPO die Hälfte der in Abschnitt I festgesetzten Entlohnung;
II. für mündliche Verhandlungen über eine Berufung oder einen Rekurs:
für die erste Stunde einer jeden Verhandlung die in Abschnitt I festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 17 325,30 Euro, (Anm. 13)
für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Verhandlung die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 8 662,70 Euro (Anm. 14).
III. In Verbandsklageverfahren auf Abhilfe gemäß §§ 623 ff. ZPO gebührt für die in den Abschnitten I und Ia genannten Schriftsätze und für die erste Stunde der in Abschnitt II genannten Verhandlungen die im Abschnitt I festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 2 651,50 Euro; für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Verhandlung gebührt die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 1 325,80 Euro.
(___________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 393/2015 ab 1.1.2016: 36,40 Euro
Anm. 2: ab 1.1.2016: 54,50 Euro
Anm. 3: ab 1.1.2016: 72,50 Euro
Anm. 4: ab 1.1.2016: 80,00 Euro
Anm. 5: ab 1.1.2016: 90,50 Euro
Anm. 6: ab 1.1.2016: 108,50 Euro
Anm. 7: ab 1.1.2016: 144,80 Euro
Anm. 8: ab 1.1.2016: 162,60 Euro
Anm. 9: ab 1.1.2016: 180,70 Euro
Anm. 10: ab 1.1.2016: 216,80 Euro
Anm. 11: ab 1.1.2016: 270,80 Euro
Anm. 12: ab 1.1.2016: 361,00 Euro
Anm. 13: ab 1.1.2016: 21 636,00 Euro
Anm. 14: ab 1.1.2016: 10 818,10 Euro
C
I. Für Revisionen, Revisionsbeantwortungen, Revisionsrekurse, Revisionsrekursbeantwortungen sowie Rekurse und Rekursbeantwortungen an den Obersten Gerichtshof:
bei einer Bemessungsgrundlage
II. für mündliche Verhandlungen über Revisionen oder Revisionsrekurse:
für die erste Stunde einer jeden Verhandlung die in Abschnitt I festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 20 790,40 Euro, (Anm. 13)
für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Verhandlung die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 10 395,20 Euro; (Anm. 14)
III. für mündliche Verhandlungen in Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften der doppelte Betrag der sich nach Abschnitt II ergebenden Entlohnung.
Anmerkungen zu Tarifpost 3:
IV. In Verbandsklageverfahren auf Abhilfe gemäß §§ 623 ff. ZPO gebührt für die im Abschnitt I genannten Schriftsätze und für die erste Stunde der in Abschnitt II genannten Verhandlungen die im Abschnitt I festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 3 182,60 Euro; für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Verhandlung gebührt die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 1 591,30 Euro.
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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 393/2015 ab 1.1.2016: 43,70 Euro
Anm. 2: ab 1.1.2016: 65,50 Euro
Anm. 3: ab 1.1.2016: 87,10 Euro
Anm. 4: ab 1.1.2016: 95,80 Euro
Anm. 5: ab 1.1.2016: 108,50 Euro
Anm. 6: ab 1.1.2016: 130,10 Euro
Anm. 7: ab 1.1.2016: 173,50 Euro
Anm. 8: ab 1.1.2016: 195,30 Euro
Anm. 9: ab 1.1.2016: 216,80 Euro
Anm. 10: ab 1.1.2016: 260,10 Euro
Anm. 11: ab 1.1.2016: 325,00 Euro
Anm. 12: ab 1.1.2016: 433,00 Euro
Anm. 13: ab 1.1.2016: 25 963,10 Euro
Anm. 14: ab 1.1.2016: 12 981,60 Euro
Anm. 15: ab 1.1.2016: 14,90 Euro
Anm. 16: ab 1.1.2016: 29,20 Euro
Tarifpost 4
I. ) Im strafgerichtlichen Verfahren über eine Privatanklage sowie über Anträge nach dem Mediengesetz:
II. ) für die Vertretung von Privatbeteiligten:
Anmerkungen zu Tarifpost 4:
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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 393/2015 ab 1.1.2016: 153,80 Euro
Anm. 2: ab 1.1.2016: 256,30 Euro
Anm. 3: ab 1.1.2016: 7,60 Euro
Anm. 4: ab 1.1.2016: 14,90 Euro
Anm. 5: ab 1.1.2016: 29,20 Euro
Tarifpost 5
Für die Verfassung und Abfertigung von einfachen Schreiben (Mahnschreiben, kurze Berichte und andere kurze Mitteilungen, Einladungen, Empfangsbestätigungen u. dgl.):
bei einer Bemessungsgrundlage
(___________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 393/2015 ab 1.1.2016: 3,50 Euro
Anm. 2: ab 1.1.2016: 4,60 Euro
Anm. 3: ab 1.1.2016: 5,20 Euro
Anm. 4: ab 1.1.2016: 6,20 Euro
Anm. 5: ab 1.1.2016: 7,60 Euro
Anm. 6: ab 1.1.2016: 9,00 Euro
Anm. 7: ab 1.1.2016: 2,70 Euro
Anm. 8: ab 1.1.2016: 87,10 Euro
Tarifpost 6
Für die Verfassung und Abfertigung von Briefen anderer Art, mit Ausnahme solcher, die sich als Rechtsgutachten oder Vertragsurkunden darstellen:
das Doppelte der in Tarifpost 5 festgesetzten Entlohnung, jedoch nie mehr als 138,90 Euro. (Anm. 1)
Anmerkung zu den Tarifposten 5 und 6:
Als Entlohnung für die Information aus den Akten oder mit der Partei gebührt überdies die Hälfte der Entlohnung nach diesen Tarifposten.
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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 393/2015 ab 1.1.2016: 173,50 Euro
Tarifpost 7
(1) Für die Vornahme von Geschäften außerhalb der Rechtsanwaltskanzlei, die – wie beispielsweise Erhebungen bei Gericht oder einer anderen Behörde – in der Regel von einem Rechtsanwaltsgehilfen besorgt werden, gebührt für jede, wenn auch nur begonnene halbe Stunde die gleiche Entlohnung wie nach Tarifpost 6, jedoch nie mehr als 138,90 Euro (Anm. 1) für die halbe Stunde sowie Entschädigung für Zeitversäumnis nach TP 9 Z 4; außerdem kann die Vergütung für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels berechnet werden. Wurde ein solches Geschäft durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtsanwaltsanwärter verrichtet, so gebührt das Doppelte der Entlohnung nach Tarifpost 6, höchstens jedoch ein Betrag von 277,50 Euro (Anm. 2) für die halbe Stunde, sofern die Vornahme des Geschäftes durch den Rechtsanwalt oder durch den Rechtsanwaltsanwärter erforderlich war.
(2) Für die Beteiligung beim Vollzug von Exekutions-(Sicherungs)handlungen, die im Regelfall von einem Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter verrichtet wird, gebührt eine Entlohnung nach Abs. 1 letzter Satz, es sei denn, die Beteiligung durch den Rechtsanwalt oder durch den Rechtsanwaltsanwärter war aus besonderen Gründen nicht erforderlich.
(3) Nach Abs. 1 letzter Satz sind auch solche außerhalb der Kanzlei verrichteten Geschäfte zu entlohnen, die unter keine andere Tarifpost fallen und regelmäßig durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtsanwaltsanwärter vorgenommen werden, z. B. Aktenstudium bei Behörden, Kommissionen zum Referenten, Vornahme eines außergerichtlichen Augenscheins zu Informationszwecken u. dgl.
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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 393/2015 ab 1.1.2016: 173,50 Euro
Anm. 2: ab 1.1.2016: 346,70 Euro
Tarifpost 8
(1) Für Besprechungen aller Art, auch im Fernsprechwege, gebührt für jede, wenn auch nur begonnene halbe Stunde:
bei einer Bemessungsgrundlage
(2) Für Besprechungen in der Dauer von weniger als zehn Minuten beträgt die Entlohnung vier Zehntel der Entlohnung nach Abs. 1, jedoch nie mehr als 185 Euro. (Anm. 9)
Anmerkung zu Tarifpost 8:
Sehr kurze Mitteilungen im Fernsprechwege, mit Ausschluß von Rechtsbelehrungen, sind nach Tarifpost 5 zu entlohnen.
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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 393/2015 ab 1.1.2016: 12,30 Euro
Anm. 2: ab 1.1.2016: 17,90 Euro
Anm. 3: ab 1.1.2016: 23,70 Euro
Anm. 4: ab 1.1.2016: 29,20 Euro
Anm. 5: ab 1.1.2016: 43,70 Euro
Anm. 6: ab 1.1.2016: 9,20 Euro
Anm. 7: ab 1.1.2016: 4,90 Euro
Anm. 8: ab 1.1.2016: 577,40 Euro
Anm. 9: ab 1.1.2016: 231,10 Euro
Tarifpost 9
Bei Vornahme von Geschäften in gerichtlichen Verfahren außerhalb des Ortes, an dem sich die Kanzlei des Rechtsanwaltes befindet, gebühren außer der Entlohnung für die Vornahme des Geschäftes folgende Reisekosten und Entschädigung für Zeitversäumnis, wenn der Ort der Geschäftsvornahme vom Ort, an dem sich die Kanzlei des Rechtsanwaltes befindet, mehr als zwei Kilometer entfernt ist:
Anmerkungen zu Tarifpost 9:
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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 393/2015 ab 1.1.2016: 14,90 Euro
Anm. 2: ab 1.1.2016: 28,20 Euro
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 1 RATG in einfachen Worten?
Anl. 1 RATG behandelt "Tarif" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 18. Juli 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 26. November 2024
- Fassung seit
- 18. Juli 2024
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 112/2025 (NR: GP XXVIII RV 301 AB 315 S. 57. BR: AB 11747 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 85/2024 (NR: GP XXVII RV 2602 AB 2616 S. 274. BR: AB 11566 S. 970.)
- BGBl. I Nr. 179/2023 (NR: GP XXVII RV 2320 AB 2342 S. 247. BR: AB 11397 S. 961.)
- BGBl. I Nr. 147/2021 (NR: GP XXVII RV 950 AB 981 S. 115. BR: AB 10705 S. 929.)
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Rückverweise
Judikatur-Auswertung
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- Bundesverwaltungsgericht1
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