§ 67
§ 67 Befugnis zur Beurkundung und Beglaubigung
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 67 PStG 2013?
- Kernaussage§ 67 PStG 2013 behandelt "Befugnis zur Beurkundung und Beglaubigung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Standesbeamte hat zu beurkunden, zu beglaubigen und einzutragen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Befugnis zur Beurkundung und Beglaubigung
§ 67. (1) Der Standesbeamte hat zu beurkunden, zu beglaubigen und einzutragen:
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 13 Z 3, BGBl. I Nr. 56/2018)
(3) Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland können die im Abs. 1 angeführten Erklärungen auch elektronisch beglaubigen oder beurkunden und an die zuständige Personenstandsbehörde übermitteln. Diesfalls gelten sie als öffentliche Urkunden.
(4) In anderen Rechtsvorschriften eingeräumte Befugnisse der ordentlichen Gerichte, Verwaltungsbehörden und Notare zur Beurkundung und Beglaubigung der im Abs. 1 Z 1 bis 7 und Abs. 2 angeführten Erklärungen bleiben unberührt.
(5) Die Personenstandsbehörde hat Obsorgeerklärungen (§ 177 Abs. 2 ABGB) zu beurkunden und einzutragen. Diese sind dem ordentlichen Gericht am Wohnort des Kindes mitzuteilen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 67 PStG 2013 in einfachen Worten?
§ 67 PStG 2013 behandelt "Befugnis zur Beurkundung und Beglaubigung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2024 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 2. Januar 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 12:39
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 181/2023 (NR: GP XXVII AB 2354 S. 247. BR: AB 11399 S. 961.)
- BGBl. I Nr. 160/2023 (NR: GP XXVII RV 2202 AB 2288 S. 241. BR: 11356 AB 11354 S. 960.)
- BGBl. I Nr. 104/2018 (NR: GP XXVI RV 381 AB 396 S. 55. BR: AB 10112 S. 887.)
- BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)
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Verweise
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