§ 49
§ 49 Übermittlungen an ordentliche Gerichte
Fassung: 25. Mai 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 49 PStG 2013?
- Kernaussage§ 49 PStG 2013 behandelt "Übermittlungen an ordentliche Gerichte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Daten zum Tod einer Person sind im Anlassfall jenen ordentlichen Gerichten zu übermitteln, die aufgrund...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Übermittlungen an ordentliche Gerichte
§ 49. Die Daten zum Tod einer Person sind im Anlassfall jenen ordentlichen Gerichten zu übermitteln, die aufgrund von Gesetzen mit Verlassenschaftsangelegenheiten befasst sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 49 PStG 2013 in einfachen Worten?
§ 49 PStG 2013 behandelt "Übermittlungen an ordentliche Gerichte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 25. Mai 2018 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. Juni 2018
- Fassung seit
- 25. Mai 2018
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 12:39
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 181/2023 (NR: GP XXVII AB 2354 S. 247. BR: AB 11399 S. 961.)
- BGBl. I Nr. 160/2023 (NR: GP XXVII RV 2202 AB 2288 S. 241. BR: 11356 AB 11354 S. 960.)
- BGBl. I Nr. 104/2018 (NR: GP XXVI RV 381 AB 396 S. 55. BR: AB 10112 S. 887.)
- BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)
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