§ 57
§ 57 Urkunden über Todesfälle
Fassung: 1. April 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 57 PStG 2013?
- Kernaussage§ 57 PStG 2013 behandelt "Urkunden über Todesfälle" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Sterbeurkunde hat zu enthalten
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Urkunden über Todesfälle
§ 57. (1) Die Sterbeurkunde hat zu enthalten:
(2) Die Urkunde über Totgeburten hat zu enthalten:
(3) Für Personen, deren (mutmaßlicher) Tod aufgrund einer Todeserklärung eingetragen ist, wird nur eine Auskunft über die Eintragung ausgestellt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 57 PStG 2013 in einfachen Worten?
§ 57 PStG 2013 behandelt "Urkunden über Todesfälle" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. April 2017 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 12. Januar 2017
- Fassung seit
- 1. April 2017
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 12:39
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 181/2023 (NR: GP XXVII AB 2354 S. 247. BR: AB 11399 S. 961.)
- BGBl. I Nr. 160/2023 (NR: GP XXVII RV 2202 AB 2288 S. 241. BR: 11356 AB 11354 S. 960.)
- BGBl. I Nr. 104/2018 (NR: GP XXVI RV 381 AB 396 S. 55. BR: AB 10112 S. 887.)
- BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)
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Verweise
Rückverweise
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