§ 17
§ 17 Ehefähigkeitszeugnis
Fassung: 1. November 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 17 PStG 2013?
- Kernaussage§ 17 PStG 2013 behandelt "Ehefähigkeitszeugnis" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür sechs Monate gerechnet vom Tag der Ausstellung.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Personenstandsbehörde hat einer im § 35 Abs. 2 angeführten Person auf Antrag ein Ehefähigkeitszeugnis auszustellen....
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ehefähigkeitszeugnis
§ 17. (1) Die Personenstandsbehörde hat einer im § 35 Abs. 2 angeführten Person auf Antrag ein Ehefähigkeitszeugnis auszustellen. Vorher ist die Ehefähigkeit des Antragstellers in gleicher Weise wie für das Eingehen der Ehe im Inland zu ermitteln.
(2) Im Ehefähigkeitszeugnis ist zu bescheinigen, dass die darin angeführten Verlobten die Ehe schließen können.
(3) Das Ehefähigkeitszeugnis gilt für sechs Monate gerechnet vom Tag der Ausstellung.
(4) Kommt es in einem Verfahren zur Eheschließung zu keiner Trauung innerhalb von sechs Monaten nach Feststellung der Ehefähigkeit, ist das Verfahren ohne Weiteres einzustellen. Gleiches gilt, wenn ein Verlobter eine Eheschließung mit einem anderen Partner oder ein Partnerschaftswerber die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft mit einer anderen Person beantragt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 17 PStG 2013 in einfachen Worten?
§ 17 PStG 2013 behandelt "Ehefähigkeitszeugnis" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Für wen ist § 17 PStG 2013 relevant?
Für sechs Monate gerechnet vom Tag der Ausstellung.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. November 2013 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 12. Januar 2017
- Fassung seit
- 1. November 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 12:39
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 181/2023 (NR: GP XXVII AB 2354 S. 247. BR: AB 11399 S. 961.)
- BGBl. I Nr. 160/2023 (NR: GP XXVII RV 2202 AB 2288 S. 241. BR: 11356 AB 11354 S. 960.)
- BGBl. I Nr. 104/2018 (NR: GP XXVI RV 381 AB 396 S. 55. BR: AB 10112 S. 887.)
- BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)
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Verweise
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