Bundesgesetze

Personenstandsgesetz 2013

Bundesgesetz über die Regelung des Personenstandswesens (Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013)

PStG 2013BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2014RIS-Stand 2. Januar 2024

RIS-Gesetzesnummer 20008228 · BGBl. I Nr. 16/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018 · 41/03 Personenstandsrecht · Original im RIS öffnen

§ 71

§ 71 Strafbestimmungen

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 71 PStG 2013?

  • Kernaussage§ 71 PStG 2013 beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

6. HAUPTSTÜCK

STRAF-, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Abschnitt

Strafbestimmungen

§ 71. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,

(2) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, eine solche nach Abs. 1 Z 2 auch mit dem Verfall der Urkunde zu bestrafen.

(3) Bezieht sich die Urkunde unmittelbar auf den Täter, ist der Verfall auch dann zu verfügen, wenn sie nicht in dessen Eigentum steht.

(4) Die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel6. HAUPTSTÜCK · STRAF-, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN · 1. Abschnitt
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 71 PStG 2013 in einfachen Worten?

§ 71 PStG 2013 beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
12. Januar 2017
Fassung seit
1. Januar 2014
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 12:39
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 181/2023 (NR: GP XXVII AB 2354 S. 247. BR: AB 11399 S. 961.)
  • BGBl. I Nr. 160/2023 (NR: GP XXVII RV 2202 AB 2288 S. 241. BR: 11356 AB 11354 S. 960.)
  • BGBl. I Nr. 104/2018 (NR: GP XXVI RV 381 AB 396 S. 55. BR: AB 10112 S. 887.)
  • BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)

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Verweise

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