§ 25
§ 25 Begründung der eingetragenen Partnerschaft
Fassung: 1. April 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 25 PStG 2013?
- Kernaussage§ 25 PStG 2013 behandelt "Begründung der eingetragenen Partnerschaft" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Beamte der Personenstandsbehörde hat in Anwesenheit beider Partnerschaftswerber eine Niederschrift über die Begründung der eingetragenen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Begründung der eingetragenen Partnerschaft
§ 25. (1) Der Beamte der Personenstandsbehörde hat in Anwesenheit beider Partnerschaftswerber eine Niederschrift über die Begründung der eingetragenen Partnerschaft aufzunehmen, die von den Partnerschaftswerbern, einem allenfalls zugezogenen Dolmetscher und dem Beamten zu unterschreiben ist. Damit gilt die eingetragene Partnerschaft als begründet.
(2) In die Niederschrift sind aufzunehmen:
(3) Die §§ 93, 93a und 93b ABGB sowie § 18 Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß.. Wurden Zeugen beigezogen, sind auch diese in die Niederschrift aufzunehmen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 25 PStG 2013 in einfachen Worten?
§ 25 PStG 2013 behandelt "Begründung der eingetragenen Partnerschaft" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. April 2017 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 12. Januar 2017
- Fassung seit
- 1. April 2017
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 181/2023 (NR: GP XXVII AB 2354 S. 247. BR: AB 11399 S. 961.)
- BGBl. I Nr. 160/2023 (NR: GP XXVII RV 2202 AB 2288 S. 241. BR: 11356 AB 11354 S. 960.)
- BGBl. I Nr. 104/2018 (NR: GP XXVI RV 381 AB 396 S. 55. BR: AB 10112 S. 887.)
- BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)
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Verweise
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