Bundesgesetze

Personenstandsgesetz 2013

Bundesgesetz über die Regelung des Personenstandswesens (Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013)

PStG 2013BundesgesetzFassung seit 1. April 2017RIS-Stand 2. Januar 2024

RIS-Gesetzesnummer 20008228 · BGBl. I Nr. 16/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018 · 41/03 Personenstandsrecht · Original im RIS öffnen

§ 70

§ 70 Sprache und Schrift

Fassung: 1. April 2017 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 70 PStG 2013?

  • Kernaussage§ 70 PStG 2013 behandelt "Sprache und Schrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Eintragung und die Ausstellung von Urkunden, Auskünften und sonstigen Registerauszügen haben in deutscher Sprache unter...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Sprache und Schrift

§ 70. Die Eintragung und die Ausstellung von Urkunden, Auskünften und sonstigen Registerauszügen haben in deutscher Sprache unter Verwendung lateinischer Schriftzeichen und arabischer Ziffern zu erfolgen. Bestimmungen in zwischenstaatlichen Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Urkunden und die Bestimmungen des Volksgruppengesetzes – VoGrG, BGBl. Nr. 396/1976, bleiben unberührt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. Abschnitt
Gehört thematisch zuOrganisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 70 PStG 2013 in einfachen Worten?

§ 70 PStG 2013 behandelt "Sprache und Schrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. April 2017 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
12. Januar 2017
Fassung seit
1. April 2017
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 12:39
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 181/2023 (NR: GP XXVII AB 2354 S. 247. BR: AB 11399 S. 961.)
  • BGBl. I Nr. 160/2023 (NR: GP XXVII RV 2202 AB 2288 S. 241. BR: 11356 AB 11354 S. 960.)
  • BGBl. I Nr. 104/2018 (NR: GP XXVI RV 381 AB 396 S. 55. BR: AB 10112 S. 887.)
  • BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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