§ 24
§ 24 Bestätigung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen
Fassung: 1. April 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 24 PStG 2013?
- Kernaussage§ 24 PStG 2013 behandelt "Bestätigung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür sechs Monate, gerechnet vom Tag der Ausstellung.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Personenstandsbehörde hat einer im § 35 Abs. 2 angeführten Person auf Antrag eine Bestätigung der...
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Bestätigung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen
§ 24. (1) Die Personenstandsbehörde hat einer im § 35 Abs. 2 angeführten Person auf Antrag eine Bestätigung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, auszustellen. Vorher ist die Fähigkeit des Antragstellers, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, in gleicher Weise wie für das Begründen einer eingetragenen Partnerschaft im Inland zu ermitteln.
(2) In der Bestätigung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, ist zu bescheinigen, dass die darin angeführten Partnerschaftswerber die eingetragene Partnerschaft begründen können.
(3) Die Bestätigung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, gilt für sechs Monate, gerechnet vom Tag der Ausstellung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 24 PStG 2013 in einfachen Worten?
§ 24 PStG 2013 behandelt "Bestätigung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Für wen ist § 24 PStG 2013 relevant?
Für sechs Monate, gerechnet vom Tag der Ausstellung.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. April 2017 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 12. Januar 2017
- Fassung seit
- 1. April 2017
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 12:39
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 181/2023 (NR: GP XXVII AB 2354 S. 247. BR: AB 11399 S. 961.)
- BGBl. I Nr. 160/2023 (NR: GP XXVII RV 2202 AB 2288 S. 241. BR: 11356 AB 11354 S. 960.)
- BGBl. I Nr. 104/2018 (NR: GP XXVI RV 381 AB 396 S. 55. BR: AB 10112 S. 887.)
- BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)
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Verweise
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