Bundesgesetze

Personenstandsgesetz 2013

Bundesgesetz über die Regelung des Personenstandswesens (Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013)

PStG 2013BundesgesetzFassung seit 1. April 2017RIS-Stand 2. Januar 2024

RIS-Gesetzesnummer 20008228 · BGBl. I Nr. 16/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018 · 41/03 Personenstandsrecht · Original im RIS öffnen

§ 24

§ 24 Bestätigung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen

Fassung: 1. April 2017 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 24 PStG 2013?

  • Kernaussage§ 24 PStG 2013 behandelt "Bestätigung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür sechs Monate, gerechnet vom Tag der Ausstellung.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Personenstandsbehörde hat einer im § 35 Abs. 2 angeführten Person auf Antrag eine Bestätigung der...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Bestätigung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen

§ 24. (1) Die Personenstandsbehörde hat einer im § 35 Abs. 2 angeführten Person auf Antrag eine Bestätigung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, auszustellen. Vorher ist die Fähigkeit des Antragstellers, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, in gleicher Weise wie für das Begründen einer eingetragenen Partnerschaft im Inland zu ermitteln.

(2) In der Bestätigung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, ist zu bescheinigen, dass die darin angeführten Partnerschaftswerber die eingetragene Partnerschaft begründen können.

(3) Die Bestätigung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, gilt für sechs Monate, gerechnet vom Tag der Ausstellung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 24 PStG 2013 in einfachen Worten?

§ 24 PStG 2013 behandelt "Bestätigung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Für wen ist § 24 PStG 2013 relevant?

Für sechs Monate, gerechnet vom Tag der Ausstellung.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. April 2017 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
12. Januar 2017
Fassung seit
1. April 2017
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 12:39
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 181/2023 (NR: GP XXVII AB 2354 S. 247. BR: AB 11399 S. 961.)
  • BGBl. I Nr. 160/2023 (NR: GP XXVII RV 2202 AB 2288 S. 241. BR: 11356 AB 11354 S. 960.)
  • BGBl. I Nr. 104/2018 (NR: GP XXVI RV 381 AB 396 S. 55. BR: AB 10112 S. 887.)
  • BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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