§ 6
§ 6 Auflösung und Umbildung
Fassung: 1. November 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 PStG 2013?
- Kernaussage§ 6 PStG 2013 behandelt "Auflösung und Umbildung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Landeshauptmann kann durch Verordnung die Auflösung eines Standesamtsverbandes oder die Aufnahme (das Ausscheiden) einer Gemeinde...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Auflösung und Umbildung
§ 6. Der Landeshauptmann kann durch Verordnung die Auflösung eines Standesamtsverbandes oder die Aufnahme (das Ausscheiden) einer Gemeinde in einen (aus einem) Standesamtsverband anordnen, wenn dadurch eine bessere Führung der Verwaltungsgeschäfte gewährleistet ist. Dabei ist auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 PStG 2013 in einfachen Worten?
§ 6 PStG 2013 behandelt "Auflösung und Umbildung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. November 2013 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 12. Januar 2017
- Fassung seit
- 1. November 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 12:39
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 181/2023 (NR: GP XXVII AB 2354 S. 247. BR: AB 11399 S. 961.)
- BGBl. I Nr. 160/2023 (NR: GP XXVII RV 2202 AB 2288 S. 241. BR: 11356 AB 11354 S. 960.)
- BGBl. I Nr. 104/2018 (NR: GP XXVI RV 381 AB 396 S. 55. BR: AB 10112 S. 887.)
- BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)
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