Bundesgesetze

Personenstandsgesetz 2013

Bundesgesetz über die Regelung des Personenstandswesens (Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013)

PStG 2013BundesgesetzFassung seit 1. November 2013RIS-Stand 2. Januar 2024

RIS-Gesetzesnummer 20008228 · BGBl. I Nr. 16/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018 · 41/03 Personenstandsrecht · Original im RIS öffnen

§ 21

§ 21 Eingetragene Partnerschaft

Fassung: 1. November 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 21 PStG 2013?

  • Kernaussage§ 21 PStG 2013 behandelt "Eingetragene Partnerschaft" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Personenstandsbehörde hat vor der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft die Fähigkeit der Partnerschaftswerber, diese zu begründen,...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

3. Abschnitt

Eingetragene Partnerschaft

Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen

§ 21. Die Personenstandsbehörde hat vor der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft die Fähigkeit der Partnerschaftswerber, diese zu begründen, auf Grund der vorgelegten Urkunden in einer mündlichen Verhandlung zu ermitteln; hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 21 PStG 2013 in einfachen Worten?

§ 21 PStG 2013 behandelt "Eingetragene Partnerschaft" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. November 2013 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
12. Januar 2017
Fassung seit
1. November 2013
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 21:34
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 181/2023 (NR: GP XXVII AB 2354 S. 247. BR: AB 11399 S. 961.)
  • BGBl. I Nr. 160/2023 (NR: GP XXVII RV 2202 AB 2288 S. 241. BR: 11356 AB 11354 S. 960.)
  • BGBl. I Nr. 104/2018 (NR: GP XXVI RV 381 AB 396 S. 55. BR: AB 10112 S. 887.)
  • BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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