Bundesgesetze

Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University)

Bundesgesetz über das Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University)

BundesgesetzFassung seit 1. Juli 2024RIS-Stand 19. April 2024

RIS-Gesetzesnummer 20012571 · BGBl. I Nr. 43/2024 · 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen · Original im RIS öffnen

§ 35

§ 35 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Fassung: 1. Juli 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 35 Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University)?

  • Kernaussage§ 35 Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University) beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University).
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 35. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria, BGBl. I Nr. 120/2022, außer Kraft.

(3) Die durch den Gründungskonvent erlassenen vorläufigen Curricula treten mit Ablauf des 30. September 2027 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2027 zu einem Studium nach einem solchen Curriculum zugelassen werden, haben das Recht, dieses Studium innerhalb der doppelten Dauer der im Curriculum festgelegten Studienzeit abzuschließen.

(4) Die vom Gründungskonvent vorläufig erlassene Satzung tritt mit Inkrafttreten der neuen Satzung gemäß § 8 außer Kraft.

(5) Der Gründungskonvent nimmt die Aufgaben des Kuratoriums bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 wahr. Die Universitätsversammlung muss bis spätestens 31. März 2026, das Kuratorium bis spätestens 30. Juni 2026 konstituiert sein.

(6) In einer Übergangsphase nimmt die Gründungspräsidentin bzw. der Gründungspräsident die Aufgaben der Präsidentin bzw. des Präsidenten wahr. Bis zum Ablauf des 30. Juni 2027 muss die Präsidentin bzw. der Präsident gewählt werden. Die Funktionsperiode der Gründungspräsidentin bzw. des Gründungspräsidenten endet mit Ablauf des 14. Juli 2027.

(7) Der Gründungskonvent kann vor Ablauf des 30. Juni 2026 beschließen, die Funktionsperiode der Gründungspräsidentin bzw. des Gründungspräsidenten einmalig um ein Jahr zu verlängern. Wird ein solcher Beschluss gefasst, ist die Bestellung der Präsidentin bzw. des Präsidenten durch das Kuratorium abweichend von Abs. 6 bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 durchzuführen. Die Funktionsperiode der Gründungspräsidentin bzw. des Gründungspräsidenten endet dann mit Ablauf des 14. Juli 2028.

(8) Bei vorzeitigem Ausscheiden von Mitgliedern von Organen, die nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria konstituiert wurden, sind die Organe nach den Bestimmungen desselben Bundesgesetzes zu ergänzen.

(9) Solange der Gründungskonvent tätig ist, ist die Gründungskonvent-Vergütungsverordnung, BGBl. II Nr. 161/2023, anzuwenden.

(10) Für das Jahr 2024 ist eine Leistungsvereinbarung abzuschließen. Die weiteren Leistungsvereinbarungen werden für jeweils drei Jahre, erstmalig für den Zeitraum 2025 bis 2027, abgeschlossen.

(11) Die Lieferung der Rohdaten gemäß § 22 Abs. 1 der Verordnung KLRV Universitäten sowie die Übermittlung der Kennzahlen gemäß § 22 Abs. 3 KLRV Universitäten hat erstmals für das Rechnungsjahr 2025 zu erfolgen. Die Rohdaten gemäß § 22 Abs. 2 KLRV Universitäten der Universität werden allen Universitäten erstmalig für das Rechnungsjahr 2025 zur Verfügung gestellt. Die erstmalige Veröffentlichung der Kennzahlen über das hochschulstatistische Informationssystem unidata erfolgt ebenso für das Rechnungsjahr 2025. Die ersten beiden Prüfungen gemäß § 23 KLRV Universitäten haben für die Rechnungsjahre 2025 und 2027 zu erfolgen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Organisation
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Nächster Paragraph§ 36 Vollziehung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 35 Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University) in einfachen Worten?

§ 35 Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University) beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. April 2024
Fassung seit
1. Juli 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 01:24
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