Bundesgesetze

Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University)

Bundesgesetz über das Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University)

BundesgesetzFassung seit 1. Juli 2024RIS-Stand 19. April 2024

RIS-Gesetzesnummer 20012571 · BGBl. I Nr. 43/2024 · 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen · Original im RIS öffnen

§ 24

§ 24 Personal

Fassung: 1. Juli 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 24 Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University)?

  • Kernaussage§ 24 Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University) behandelt "Personal" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University).
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Personal

§ 24. (1) Auf Arbeitsverhältnisse zur Universität sind das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, sowie das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974 und sonstige arbeitsrechtliche Gesetze, insbesondere das Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, anzuwenden.

(2) Das Personal setzt sich aus nachfolgenden Verwendungsgruppen zusammen:

(3) Der gemäß § 108 Abs. 3 UG abgeschlossene Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität (KV) kommt für das Personal der Universität nicht zur Anwendung. Die Aufzeichnungs- und Auskunftspflicht gemäß § 26 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969, ist auf das Personal gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a und b nicht anzuwenden.

(4) Alle zur Besetzung offenen Stellen sind von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten öffentlich auszuschreiben. Stellen für das wissenschaftliche und künstlerische Personal gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a und b sind international, zumindest EUweit auszuschreiben. Die Ausschreibungsfrist hat zumindest zehn Tage, für Professuren jedoch mindestens vier Wochen zu betragen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Organisation

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 24 Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University) in einfachen Worten?

§ 24 Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University) behandelt "Personal" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. April 2024
Fassung seit
1. Juli 2024
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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