Bundesgesetze

Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University)

Bundesgesetz über das Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University)

BundesgesetzFassung seit 1. Juli 2024RIS-Stand 19. April 2024

RIS-Gesetzesnummer 20012571 · BGBl. I Nr. 43/2024 · 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen · Original im RIS öffnen

§ 33

§ 33 Anerkennung von Studienleistungen und Kompetenzen

Fassung: 1. Juli 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 33 Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University)?

  • Kernaussage§ 33 Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University) behandelt "Anerkennung von Studienleistungen und Kompetenzen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University).
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Anerkennung von Studienleistungen und Kompetenzen

§ 33. (1) Bezüglich der Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen und Kompetenzen gilt das Prinzip der modul- und projektbezogenen sowie lehrveranstaltungsbezogenen Anerkennung anhand eines Vergleichs der Lernergebnisse. Nachgewiesene Studienleistungen und Kompetenzen sind anzuerkennen, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der Studienleistungen und Kompetenzen (Lernergebnisse) im Zielstudium bestehen. Die Durchführung einer Wissensüberprüfung ist zulässig.

(2) Die Präsidentin bzw. der Präsident kann berufliche oder außerberufliche Kompetenzen nur nach Durchführung eines den internationalen Standards entsprechenden Validierungsverfahrens anerkennen. Nähere Bestimmungen zur Durchführung der Validierung sind in der Satzung zu regeln.

(3) Die Anerkennung von wissenschaftlichen und künstlerischen Abschlussarbeiten ist unzulässig.

(4) Kompetenzen gemäß Abs. 2 können jeweils bis zu einem Höchstausmaß von 90 ECTSAnrechnungspunkten anerkannt werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 33 Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University) in einfachen Worten?

§ 33 Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University) behandelt "Anerkennung von Studienleistungen und Kompetenzen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. April 2024
Fassung seit
1. Juli 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 01:24
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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