§ 3
§ 3 Leitende Grundsätze und Aufgaben
Fassung: 1. Juli 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University)?
- Kernaussage§ 3 Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University) behandelt "Leitende Grundsätze und Aufgaben" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University).
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Leitende Grundsätze und Aufgaben
§ 3. (1) Die Universität ist den international anerkannten Standards universitären Handelns, wie insbesondere den Grundsätzen der Freiheit der Wissenschaft bzw. Kunst und ihrer Lehre, der Verbindung von Forschung und Lehre, der Vielfalt wissenschaftlicher und künstlerischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen und der Lernfreiheit verpflichtet.
(2) Die leitenden Grundsätze und Aufgaben der Universität sind:
(3) Die Universität hat die Grundsätze der Gleichstellung der Geschlechter sowie der Frauenförderung sicherzustellen. Auf alle Angehörigen der Universität sowie auf die Bewerberinnen und Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Universität oder um Aufnahme als Studierende ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – BGlBG, BGBl. Nr. 100/1993, mit Ausnahme des dritten und vierten Abschnitts des ersten Hauptstücks des zweiten Teils und der §§ 12 und 12a mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Universität als Dienststelle und als Zentralstelle (§ 2 Abs. 1 und 2 BGlBG) gilt und sie die Pflicht zur Leistung von Schadenersatz gemäß §§ 17 bis 19b BGlBG trifft.
(4) Zur Gewährleistung der Gleichstellung der Geschlechter sowie der Frauenförderung und der Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung ist ein weisungsfreies, mit entsprechenden Befugnissen ausgestattetes Kollegialorgan in der Satzung vorzusehen. Die Aufgabe dieses Kollegialorgans ist die Mitwirkung an Prozessen der Personalbestellung, der Gestaltung von Karrieremodellen, der Gewährleistung der geschlechtergerechten Repräsentanz gemäß § 13 Abs. 1 sowie der Entwicklung und Umsetzung einer am Stand der Wissenschaften orientierten Gleichstellungs- und Diversitätskultur an der Universität.
(5) Zur Lösung von Konflikten auf Ersuchen des Kollegialorgans gemäß Abs. 4 ist ein weiteres weisungsfreies, mit entsprechenden Befugnissen ausgestattetes Kollegialorgan in der Satzung vorzusehen.
(6) Aufbauend auf den Grundsätzen nach Abs. 2 hat die Universität Organisations- und Ablaufstrukturen zu entwickeln, die den besonderen Herausforderungen der thematischen Ausrichtung der Universität (§ 2) Rechnung tragen und der Weiterentwicklung des österreichischen und europäischen Hochschulwesens dienen.
(7) Die Universität hat zur Qualitäts- und Leistungssicherung ein entsprechendes Qualitätsmanagementsystem nach nationalen und internationalen Standards aufzubauen, welches die Aufgaben und das gesamte Leistungsspektrum der Universität umfasst sowie regelmäßige Evaluierungen des Leistungsspektrums vorsieht.
(8) Die Satzung sowie die Curricula sind auf der Website der Universität zu veröffentlichen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University) in einfachen Worten?
§ 3 Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University) behandelt "Leitende Grundsätze und Aufgaben" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. April 2024
- Fassung seit
- 1. Juli 2024
- Fassung bis
- laufend
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