Bundesgesetze

Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University)

Bundesgesetz über das Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University)

BundesgesetzFassung seit 1. Juli 2024RIS-Stand 19. April 2024

RIS-Gesetzesnummer 20012571 · BGBl. I Nr. 43/2024 · 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen · Original im RIS öffnen

§ 14

§ 14 Verwaltungsdirektorin bzw. Verwaltungsdirektor (Managing Director)

Fassung: 1. Juli 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 14 Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University)?

  • Kernaussage§ 14 Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University) behandelt "Verwaltungsdirektorin bzw. Verwaltungsdirektor (Managing Director)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University).
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verwaltungsdirektorin bzw. Verwaltungsdirektor (Managing Director)

§ 14. (1) Die Verwaltungsdirektorin bzw. der Verwaltungsdirektor hat die Präsidentin bzw. den Präsidenten sowie deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter zu unterstützen.

(2) Die Funktion der Verwaltungsdirektorin bzw. des Verwaltungsdirektors ist öffentlich auszuschreiben.

(3) Die Verwaltungsdirektorin bzw. der Verwaltungsdirektor, ihre bzw. seine Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter sind von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten zu bestellen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuOrganisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 13 Kollegialorgane
Nächster Paragraph§ 15 Finanzierung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University) in einfachen Worten?

§ 14 Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University) behandelt "Verwaltungsdirektorin bzw. Verwaltungsdirektor (Managing Director)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. April 2024
Fassung seit
1. Juli 2024
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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