§ 31
§ 31 Masterarbeiten und Dissertationen
Fassung: 1. Juli 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 31 Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University)?
- Kernaussage§ 31 Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University) behandelt "Masterarbeiten und Dissertationen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University).
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Masterarbeiten und Dissertationen
§ 31. (1) Die gemeinsame Bearbeitung eines Themas im Rahmen der wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit durch mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen der einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleiben.
(2) Die Approbation der Masterarbeit ist Voraussetzung für die Zulassung zur Gesamtprüfung gemäß § 29 Abs. 2.
(3) Die positiv beurteilte Abschlussarbeit ist durch Übergabe in digitaler Form an die Bibliothek der Universität zu veröffentlichen. Anlässlich der Ablieferung der Masterarbeit oder Dissertation ist die Verfasserin bzw. der Verfasser berechtigt, den Ausschluss der Benützung der abgelieferten Exemplare für längstens fünf Jahre nach Ablieferung zu beantragen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die bzw. der Studierende glaubhaft macht, dass wichtige rechtliche oder wirtschaftliche Interessen der bzw. des Studierenden gefährdet sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 31 Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University) in einfachen Worten?
§ 31 Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University) behandelt "Masterarbeiten und Dissertationen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. April 2024
- Fassung seit
- 1. Juli 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 01:24
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Verweise
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