§ 17
§ 17 Leistungsvereinbarung
Fassung: 1. Juli 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 17 Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University)?
- Kernaussage§ 17 Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University) behandelt "Leistungsvereinbarung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University).
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Leistungsvereinbarung
§ 17. (1) Die Leistungsvereinbarung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Sie ist zwischen der Universität und dem Bund im Rahmen der Gesetze für jeweils drei Jahre abzuschließen und auf der Website der Universität zu veröffentlichen.
(2) Die Universität erhält jeweils ein in der Leistungsvereinbarung festgelegtes Globalbudget. Die Universität kann im Rahmen ihrer Aufgaben und der Leistungsvereinbarungen frei über den Einsatz der Globalbudgets verfügen.
(3) Mindestinhalte der Leistungsvereinbarung sind:
(4) Die Leistungsvereinbarung kann einvernehmlich abgeändert werden.
(5) Kommt es zu keinem fristgerechten Abschluss oder zu keiner einvernehmlichen Abänderung, kann die Schlichtungskommission (§ 18) angerufen werden.
(6) Im dritten Jahr einer Leistungsperiode hat die Universität der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister bis 30. April einen Entwurf für die nächste Leistungsvereinbarung vorzulegen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister hat bis 31. August dazu Stellung zu nehmen. Die Verhandlungen über die Leistungsvereinbarung sind bis 31. Dezember abzuschließen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 17 Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University) in einfachen Worten?
§ 17 Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University) behandelt "Leistungsvereinbarung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. April 2024
- Fassung seit
- 1. Juli 2024
- Fassung bis
- laufend
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Verweise
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