Bundesgesetze

Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University)

Bundesgesetz über das Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University)

BundesgesetzFassung seit 1. Juli 2024RIS-Stand 19. April 2024

RIS-Gesetzesnummer 20012571 · BGBl. I Nr. 43/2024 · 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Wirkungsbereich

Fassung: 1. Juli 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University)?

  • Kernaussage§ 2 Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University) behandelt "Wirkungsbereich" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University).
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Wirkungsbereich

§ 2. (1) Der fachliche Wirkungsbereich der Universität umfasst Digitalisierung und digitale Transformation in einem breiten, internationalen und interdisziplinären, auch die Künste einbeziehenden Verständnis. Mit der angestrebten Interdisziplinarität soll – auch durch Nutzung interuniversitärer und forschungsinstitutioneller Kooperationen – eine Interaktion insbesondere medizinwissenschaftlicher, technischer, naturwissenschaftlicher, wirtschaftswissenschaftlicher, rechtswissenschaftlicher, sozialwissenschaftlicher, geistes- und kulturwissenschaftlicher sowie künstlerischer Disziplinen erreicht werden. Forschungsfelder und Lehrangebote widmen sich exzellenz- sowie innovationsorientiert allen Dimensionen der Digitalisierung und deren transformativen Auswirkungen auf Wissenschaft, Kunst, Gesellschaft und Wirtschaft sowie der Konzeption, der Anwendung und dem Potential digitaler Gestaltungsmöglichkeiten.

(2) Die Planung des Studienangebots sowie die weiteren strategischen Planungen in Forschung und Lehre der Universität haben sich an den Zielsetzungen des Gesamtösterreichischen Universitätsentwicklungsplans gemäß § 12b des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zu orientieren.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuOrganisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University) in einfachen Worten?

§ 2 Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University) behandelt "Wirkungsbereich" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. April 2024
Fassung seit
1. Juli 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 01:24
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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