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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Geltungsbereich
Fassung: 3. Juni 2023 bis laufend
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für die Mitglieder des Gründungskonvents gemäß § 6 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria, BGBl. I Nr. 120/2022.
§ 2
§ 2 Festlegung der Vergütung
Fassung: 18. Mai 2024 bis laufend
Festlegung der Vergütung
§ 2. (1) Die Vergütung für die Mitglieder des Gründungskonvents beträgt in den ersten 24 Monaten der Tätigkeit pro Monat:
Einfaches Mitglied
EUR 2.000,--
Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender
EUR 4.000,--
Vorsitzende oder Vorsitzender
EUR 4.500,--
(2) Ab dem 25. Monat der Tätigkeit beträgt die Vergütung pro Monat:
Einfaches Mitglied
EUR 1.000,--
Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender
EUR 1.200,--
Vorsitzende oder Vorsitzender
EUR 1.500,--
(3) Den Mitgliedern des Gründungskonvents sind die im Rahmen ihrer Tätigkeit anfallenden Reisekosten und (sonstige) Barauslagen zu ersetzen. Reisekosten und (sonstige) Barauslagen unterliegen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit und haben sich an der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955 zu orientieren.
§ 3
§ 3 Inkrafttreten
Fassung: 3. Juni 2023 bis laufend
Inkrafttreten
§ 3. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Tätigkeiten im Zeitraum von Oktober 2022 bis zum Inkrafttreten der Verordnung sind gemäß § 2 Abs. 1 abzugelten.