Verordnungen

Gründungskonvent-Vergütungsverordnung

Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Festlegung der Vergütung der Mitglieder des Gründungskonvents des Institute of Digital Sciences Austria (Gründungskonvent-Vergütungsverordnung – GKVV)

GKVVVerordnungIn Kraft seit 3. Juni 2023RIS-Stand 17. Mai 2024

RIS-Gesetzesnummer 20012271 · BGBl. II Nr. 161/2023 · 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Geltungsbereich

Fassung: 3. Juni 2023 bis laufend

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die Mitglieder des Gründungskonvents gemäß § 6 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria, BGBl. I Nr. 120/2022.

§ 2

§ 2 Festlegung der Vergütung

Fassung: 18. Mai 2024 bis laufend

Festlegung der Vergütung

§ 2. (1) Die Vergütung für die Mitglieder des Gründungskonvents beträgt in den ersten 24 Monaten der Tätigkeit pro Monat:

Einfaches Mitglied

EUR 2.000,--

Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender

EUR 4.000,--

Vorsitzende oder Vorsitzender

EUR 4.500,--

(2) Ab dem 25. Monat der Tätigkeit beträgt die Vergütung pro Monat:

Einfaches Mitglied

EUR 1.000,--

Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender

EUR 1.200,--

Vorsitzende oder Vorsitzender

EUR 1.500,--

(3) Den Mitgliedern des Gründungskonvents sind die im Rahmen ihrer Tätigkeit anfallenden Reisekosten und (sonstige) Barauslagen zu ersetzen. Reisekosten und (sonstige) Barauslagen unterliegen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit und haben sich an der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955 zu orientieren.

§ 3

§ 3 Inkrafttreten

Fassung: 3. Juni 2023 bis laufend

Inkrafttreten

§ 3. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Tätigkeiten im Zeitraum von Oktober 2022 bis zum Inkrafttreten der Verordnung sind gemäß § 2 Abs. 1 abzugelten.