§ 12
§ 12 Universitätsversammlung (University Assembly)
Fassung: 1. Juli 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 12 Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University)?
- Kernaussage§ 12 Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University) behandelt "Universitätsversammlung (University Assembly)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University).
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Universitätsversammlung (University Assembly)
§ 12. (1) Der Universitätsversammlung gehören 21 Mitglieder an. Von diesen gehören zwölf Mitglieder dem wissenschaftlichen und künstlerischen Personal der Universität gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 lit. a und b und vier Mitglieder dem Personal gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 an. Fünf Mitglieder der Universitätsversammlung setzen sich aus Vertreterinnen bzw. Vertretern der Studierenden gemäß § 32 Abs. 1 HSG 2014 zusammen. Die Mitglieder sind in der Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei.
(2) Für die Universitätsversammlung ist für eine Funktionsperiode von fünf Jahren eine Urwahl abzuhalten. Zwölf Mitglieder sind vom wissenschaftlichen und künstlerischen Personal der Universität gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 lit. a und b aus dessen Kreis zu wählen. Vier Mitglieder sind von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 aus ihrem Kreis zu wählen. Die Vertreterinnen bzw. Vertreter der Studierenden gemäß § 32 Abs. 1 HSG 2014 sind zu entsenden.
(3) Der Universitätsversammlung kommen folgende Aufgaben zu:
(4) Der Universitätsversammlung kommt beratende Funktion in allen Angelegenheiten auf Ersuchen des zuständigen Organs der Universität zu.
(5) Die Universitätsversammlung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Universität zu informieren.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University) in einfachen Worten?
§ 12 Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University) behandelt "Universitätsversammlung (University Assembly)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. April 2024
- Fassung seit
- 1. Juli 2024
- Fassung bis
- laufend
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Rückverweise
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