§ 11
§ 11 Kuratorium (Board of Trustees)
Fassung: 1. Juli 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 11 Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University)?
- Kernaussage§ 11 Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University) behandelt "Kuratorium (Board of Trustees)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University).
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Kuratorium (Board of Trustees)
§ 11. (1) Das Kuratorium übt insbesondere die strategische Aufsicht über die Universität aus und hat folgende Aufgaben:
(2) Das Kuratorium besteht aus neun Mitgliedern, die aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Ziele der Universität leisten sollen.
(3) Dem Kuratorium dürfen nicht angehören:
(4) Die Funktionsperiode der Mitglieder beträgt fünf Jahre. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied auf dieselbe Art wie das ausgeschiedene Mitglied zu bestellen. Eine Abberufung vor Ablauf der Funktionsperiode kann vom bestellenden Organ aus wichtigen Gründen vorgenommen werden.
(5) Die bzw. der Vorsitzende und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden vom Kuratorium aus dem Kreise der Mitglieder gewählt.
(6) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn wenigstens fünf seiner Mitglieder anwesend sind. Das Kuratorium entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern gesetzlich nicht anderes angeordnet ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag. Für die Beschlussfassung über die Satzung sowie über die Bestellung der Präsidentin bzw. des Präsidenten ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.
(7) Die bzw. der Vorsitzende des Betriebsrats ist zu Tagesordnungspunkten, die den Aufgabenbereich des Betriebsrats betreffen, zu laden und anzuhören.
(8) Die bzw. der Vorsitzende des Kollegialorgans gemäß § 3 Abs. 4 kann zu Tagesordnungspunkten, die den Aufgabenbereich des Organs betreffen, eingeladen werden.
(9) Die Mitglieder des Kuratoriums erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes, die vom Kuratorium festzusetzen ist. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat insbesondere unter Berücksichtigung der Größe der Universität und des daraus resultierenden Zeit- und Arbeitsaufwandes durch Verordnung Obergrenzen für die Vergütung festzusetzen. Die Höhe der Vergütung ist auf der Website der Universität zu veröffentlichen.
(10) Das Kuratorium oder jeweils mindestens zwei seiner Mitglieder gemeinsam sind berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Universität zu informieren. Die Stellungnahme hat an das Kuratorium zu ergehen und ist in der nächstfolgenden Sitzung des Kuratoriums zu behandeln. Die Universitätsorgane sind verpflichtet, dem Kuratorium alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die vom Kuratorium bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. Dies kann allenfalls auch personenbezogene Daten (Art. 4 Nr. 1 DSGVO) umfassen.
(11) Die Präsidentin bzw. der Präsident hat dem Kuratorium die für die Erfüllung seiner Aufgaben entsprechenden Personal- und Sachressourcen sowie die erforderlichen Räume zur Verfügung zu stellen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University) in einfachen Worten?
§ 11 Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University) behandelt "Kuratorium (Board of Trustees)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. April 2024
- Fassung seit
- 1. Juli 2024
- Fassung bis
- laufend
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