§ 10
§ 10 Präsidentin bzw. Präsident (President)
Fassung: 1. Juli 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 10 Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University)?
- Kernaussage§ 10 Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University) behandelt "Präsidentin bzw. Präsident (President)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University).
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Präsidentin bzw. Präsident (President)
§ 10. (1) Die Präsidentin bzw. der Präsident leitet die Universität und vertritt diese nach außen. Die Präsidentin bzw. der Präsident hat folgende Aufgaben:
(2) Zur Präsidentin bzw. zum Präsidenten kann nur eine wissenschaftlich oder künstlerisch international erfahrene Persönlichkeit mit Kenntnissen und mehrjähriger Erfahrung im fachlichen Wirkungsbereich der Universität (§ 2) sowie Fähigkeit zur Leitung einer Hochschuleinrichtung bestellt werden.
(3) Die Funktion der Präsidentin bzw. des Präsidenten und der Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter sind durch das Kuratorium öffentlich und international auszuschreiben. Die Präsidentin bzw. der Präsident wird vom Kuratorium für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Eine einmalige Wiederbestellung ist – auch ohne neuerliche Ausschreibung – zulässig.
(4) Ein bis drei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter werden auf Vorschlag der Präsidentin bzw. des Präsidenten für eine Funktionsperiode bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Präsidentin bzw. des Präsidenten vom Kuratorium bestellt. Einmalige Wiederbestellungen sind – auch ohne neuerliche Ausschreibungen – zulässig. Beim vorzeitigen Ausscheiden der Präsidentin bzw. des Präsidenten endet die Funktionsperiode der Stellvertreterinnen bzw. der Stellvertreter mit der Funktionsübernahme der neuen Präsidentin bzw. des neuen Präsidenten. In diesem Fall erfolgt die Betrauung mit der stellvertretenden Geschäftsführung durch das Kuratorium.
(5) Zu Stellvertreterinnen und Stellvertretern der Präsidentin bzw. des Präsidenten können sowohl Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der Universität als auch Personen bestellt werden, die noch in keinem Arbeitsverhältnis zur Universität stehen. Das Anforderungsprofil und der Auswahlprozess der Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter sind in der Satzung zu regeln.
(6) Die Stellvertreterinnen und die Stellvertreter der Präsidentin bzw. des Präsidenten vertreten diese bzw. diesen im Verhinderungsfall. Darüber hinaus können sie mit Vollmachten und Handlungsvollmachten gemäß Abs. 1 Z 10 und 11 betraut werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University) in einfachen Worten?
§ 10 Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University) behandelt "Präsidentin bzw. Präsident (President)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. April 2024
- Fassung seit
- 1. Juli 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 01:24
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