§ 70a
§ 70a Organe
Fassung: 21. Juni 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 70a ForstG?
- Kernaussage§ 70a ForstG behandelt "Organe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Genossenschaftsorgane sind jedenfalls die Mitgliederversammlung, der Obmann und dessen Stellvertreter. Übersteigt die Mitgliederzahl zehn, ist auch...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Organe
§ 70a. (1) Genossenschaftsorgane sind jedenfalls die Mitgliederversammlung, der Obmann und dessen Stellvertreter. Übersteigt die Mitgliederzahl zehn, ist auch ein Vorstand einzurichten, der zumindest aus dem Obmann und seinem Stellvertreter besteht.
(2) Die Mitgliederversammlung ist zumindest alle drei Jahre einzuberufen. Ihr obliegt insbesondere
(3) Sofern die Satzung nicht anderes bestimmt, richtet sich das Stimmenverhältnis der Mitglieder nach dem gemäß § 72 Abs. 1 festgelegten Kostenaufteilungsschlüssel.
(4) Für die Abstimmung bei Wahlen sowie für sonstige Beschlüsse der Mitgliederversammlung genügt – vorbehaltlich anders lautender Satzungsbestimmungen – die einfache Mehrheit der gesamten Stimmanteile. § 70 Abs. 1 und 5 bleiben unberührt. Das Ergebnis der Wahl von Organen ist der Behörde binnen vier Wochen mitzuteilen.
(5) Sofern die Satzung nicht anderes bestimmt, sind Umlaufbeschlüsse der Mitgliederversammlung zulässig.
(6) Dem Obmann obliegt
(7) Ist gemäß Abs. 1 ein Vorstand zu wählen, so obliegt diesem die Geschäftsführung der Genossenschaft. Die Abstimmung im Vorstand erfolgt nach Köpfen. Für einen Vorstandsbeschluss ist die einfache Mehrheit aller Vorstandsmitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Obmann. Umlaufbeschlüsse des Vorstandes sind zulässig.
(8) Sofern die Satzung nicht anderes bestimmt, beträgt die Funktionsdauer der gewählten Genossenschaftsorgane sechs Jahre. Endet die Funktionsdauer vor dem Amtsantritt der neu gewählten Organe, dann bleiben die bisherigen Organe bis zum Amtsantritt der neu gewählten Organe im Amt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 70a ForstG in einfachen Worten?
§ 70a ForstG behandelt "Organe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. November 2023
- Fassung seit
- 21. Juni 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 19:47
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 144/2023 (NR: GP XXVII RV 2205 AB 2264 S. 235. BR: AB 11331 S. 959.)
- BGBl. I Nr. 56/2016 (NR: GP XXV RV 1146 AB 1167 S. 134. BR: 9595 AB 9610 S. 855.)
- BGBl. I Nr. 102/2015 (NR: GP XXV IA 1181/A AB 766 S. 85. BR: AB 9438 S. 844.)
- BGBl. I Nr. 189/2013 (NR: GP XXIV RV 2291 AB 2340 S. 203. BR: 8975 AB 9000 S. 821.)
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