§ 104
§ 104 A. Forstorgane und Forstschutzorgane
Fassung: 17. November 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 104 ForstG?
- Kernaussage§ 104 ForstG behandelt "A. Forstorgane und Forstschutzorgane" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Forstorgane sind fachlich ausgebildetes Forstpersonal, deren Bestellung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes der Sicherung des...
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VIII. ABSCHNITT
FORSTPERSONAL
A. Forstorgane und Forstschutzorgane
Forstorgane und ihr Aufgabenbereich
§ 104. (1) Forstorgane sind fachlich ausgebildetes Forstpersonal, deren Bestellung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes der Sicherung des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung und der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dient.
(2) Forstorgane im Sinne des Abs. 1 sind Forstwirte, Forstassistenten, Förster, Forstadjunkten und Forstwarte.
(3) Aufgabe der Forstorgane ist die dem Abs. 1 entsprechende fachgemäße Bewirtschaftung des Waldes. Solche Organe erfüllen auch die fachlichen Voraussetzungen für die Betrauung mit den Funktionen eines Forstschutzorganes (§ 110 Abs. 1).
(4) Forstorgane müssen österreichische Staatsbürger sein und, soweit nicht § 109 anzuwenden ist, die nach § 105 vorgeschriebene Ausbildung nachweisen. Den österreichischen Staatsbürgern sind – soweit es sich nicht um die Betrauung mit den Funktionen eines Forstschutzorgans gemäß § 110 handelt – gleichgestellt:
(5) Der Landeshauptmann kann vom Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft befreien, wenn im Staate, dem der Antragsteller angehört, österreichische Staatsbürger für die Anstellung im Forstdienst den Angehörigen dieses Staates gleichgestellt sind, der Antragsteller seine forstliche Ausbildung im Inland erworben hat oder seine Ausbildung im Ausland als eine dem entsprechenden inländischen Ausbildungsgang im Sinne des § 109 gleichgestellte Ausbildung anerkannt wurde.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 104 ForstG in einfachen Worten?
§ 104 ForstG behandelt "A. Forstorgane und Forstschutzorgane" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. November 2023
- Fassung seit
- 17. November 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 19:47
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 144/2023 (NR: GP XXVII RV 2205 AB 2264 S. 235. BR: AB 11331 S. 959.)
- BGBl. I Nr. 56/2016 (NR: GP XXV RV 1146 AB 1167 S. 134. BR: 9595 AB 9610 S. 855.)
- BGBl. I Nr. 102/2015 (NR: GP XXV IA 1181/A AB 766 S. 85. BR: AB 9438 S. 844.)
- BGBl. I Nr. 189/2013 (NR: GP XXIV RV 2291 AB 2340 S. 203. BR: 8975 AB 9000 S. 821.)
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Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 1
- Verwaltungsgerichtshof (VwGH)1
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