Bundesgesetze

Forstgesetz 1975

Bundesgesetz über das Forstwesen (Forstgesetz 1975 – ForstG)

ForstGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 1976RIS-Stand 31. Januar 2024

RIS-Gesetzesnummer 10010371 · BGBl. Nr. 440/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2023 · 80/02 Forstrecht · Original im RIS öffnen

§ 60

§ 60 Allgemeine Vorschriften für Bringungsanlagen

Fassung: 1. Januar 1976 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 60 ForstG?

  • Kernaussage§ 60 ForstG behandelt "Allgemeine Vorschriften für Bringungsanlagen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bringungsanlagen sind so zu planen, zu errichten und zu erhalten, daß unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Allgemeine Vorschriften für Bringungsanlagen

§ 60. (1) Bringungsanlagen sind so zu planen, zu errichten und zu erhalten, daß unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte Waldboden und Bewuchs möglichst wenig Schaden erleiden, insbesondere in den Wald nur so weit eingegriffen wird, als es dessen Erschließung erfordert.

(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 darf durch die Errichtung, Erhaltung und Benützung von Bringungsanlagen jedenfalls nicht

(3) Im Zusammenhang mit der Errichtung oder Erhaltung von Bringungsanlagen sind Eingriffe der im Abs. 2 umschriebenen Art zulässig, sofern sie unvermeidbar sind, möglichst gering und kurzfristig gehalten werden und durch sie verursachte Gefährdungen jederzeit behoben werden können. Die Eingriffe müssen jedoch raschestmöglich wieder beseitigt oder abgesichert werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelV. ABSCHNITT
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 60 ForstG in einfachen Worten?

§ 60 ForstG behandelt "Allgemeine Vorschriften für Bringungsanlagen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1976 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. November 2023
Fassung seit
1. Januar 1976
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 22:05
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 144/2023 (NR: GP XXVII RV 2205 AB 2264 S. 235. BR: AB 11331 S. 959.)
  • BGBl. I Nr. 56/2016 (NR: GP XXV RV 1146 AB 1167 S. 134. BR: 9595 AB 9610 S. 855.)
  • BGBl. I Nr. 102/2015 (NR: GP XXV IA 1181/A AB 766 S. 85. BR: AB 9438 S. 844.)
  • BGBl. I Nr. 189/2013 (NR: GP XXIV RV 2291 AB 2340 S. 203. BR: 8975 AB 9000 S. 821.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.