§ 113
§ 113 Pflicht zur Bestellung von Forstorganen
Fassung: 1. Juni 2002 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 113 ForstG?
- Kernaussage§ 113 ForstG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Eigentümer von Wäldern im Ausmaß von mindestens 1 000 ha, wenn diese eine wirtschaftliche Einheit bilden...
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Pflicht zur Bestellung von Forstorganen
§ 113. (1) Eigentümer von Wäldern im Ausmaß von mindestens 1 000 ha, wenn diese eine wirtschaftliche Einheit bilden (Pflichtbetrieb), haben ein leitendes Forstorgan zu bestellen und diesem in den Fällen des Abs. 3 weitere Forstorgane zuzuteilen.
(2) Der Verpflichtung nach Abs. 1 ist entsprochen, wenn für jeden Pflichtbetrieb
(3) Der Verpflichtung gemäß Abs. 1 hinsichtlich der Zuteilung weiterer Forstorgane ist entsprochen, wenn bei Pflichtbetrieben mit einer Waldfläche von mindestens 6 600 ha weitere Forstorgane zugeteilt werden, wobei für je weitere 3 000 ha je ein Forstorgan zu bestellen ist.
(4) Das leitende Forstorgan ist im Rahmen seiner Aufgaben zur Vertetung des Waldeigentümers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 113 ForstG in einfachen Worten?
§ 113 ForstG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. November 2023
- Fassung seit
- 1. Juni 2002
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 03:14
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 144/2023 (NR: GP XXVII RV 2205 AB 2264 S. 235. BR: AB 11331 S. 959.)
- BGBl. I Nr. 56/2016 (NR: GP XXV RV 1146 AB 1167 S. 134. BR: 9595 AB 9610 S. 855.)
- BGBl. I Nr. 102/2015 (NR: GP XXV IA 1181/A AB 766 S. 85. BR: AB 9438 S. 844.)
- BGBl. I Nr. 189/2013 (NR: GP XXIV RV 2291 AB 2340 S. 203. BR: 8975 AB 9000 S. 821.)
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Verweise
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