§ 24
§ 24 Maßnahmen zur Sanierung von Schutzwald
Fassung: 27. August 2003 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 24 ForstG?
- Kernaussage§ 24 ForstG behandelt "Maßnahmen zur Sanierung von Schutzwald" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Landeshauptmann hat, wenn zur Sicherung des Schutzwaldes Sanierungsmaßnahmen erforderlich sind, für das betreffende Schutzwaldgebiet einen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Maßnahmen zur Sanierung von Schutzwald
§ 24. (1) Der Landeshauptmann hat, wenn zur Sicherung des Schutzwaldes Sanierungsmaßnahmen erforderlich sind, für das betreffende Schutzwaldgebiet einen besonders ausgestalteten Waldentwicklungsplan zu erstellen oder einen bestehenden Waldentwicklungsplan durch besondere Ausgestaltung anzupassen.
(2) Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 können insbesondere sein
(3) Die besondere Ausgestaltung des Waldentwicklungsplanes hat zu umfassen:
(4) Ist zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 eine Fällung überalterter Bestände zum Zwecke der Verjüngung erforderlich, so hat der Waldeigentümer diese nach behördlicher Auszeige durchzuführen. Ist in einem Betrieb ein leitendes Forstorgan bestellt, so kann die Auszeige auch von diesem vorgenommen werden. § 22 findet Anwendung.
(5) Für die Durchführung der im Abs. 3 lit. b umschriebenen Maßnahmen können nach Maßgabe des Abschnittes X Bundesmittel bewilligt werden. Die Verpflichtung des Waldeigentümers, die im § 22 Abs. 3 und 3a vorgesehenen Maßnahmen durchzuführen, bleibt hievon unberührt.
(6) Sofern die Kostenaufbringung gesichert ist, hat der Landeshauptmann die sich aus der besonderen Ausgestaltung des Waldentwicklungsplanes zur Schutzwaldsanierung ergebenden Maßnahmen sowie deren zeitlichen Ablauf festzulegen und die Durchführung der Maßnahmen durch Bescheid vorzuschreiben.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 24 ForstG in einfachen Worten?
§ 24 ForstG behandelt "Maßnahmen zur Sanierung von Schutzwald" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 27. August 2003 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. November 2023
- Fassung seit
- 27. August 2003
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 19:47
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- BGBl. I Nr. 144/2023 (NR: GP XXVII RV 2205 AB 2264 S. 235. BR: AB 11331 S. 959.)
- BGBl. I Nr. 56/2016 (NR: GP XXV RV 1146 AB 1167 S. 134. BR: 9595 AB 9610 S. 855.)
- BGBl. I Nr. 102/2015 (NR: GP XXV IA 1181/A AB 766 S. 85. BR: AB 9438 S. 844.)
- BGBl. I Nr. 189/2013 (NR: GP XXIV RV 2291 AB 2340 S. 203. BR: 8975 AB 9000 S. 821.)
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