§ 172
§ 172 Forstaufsicht
Fassung: 17. November 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 172 ForstG?
- Kernaussage§ 172 ForstG behandelt "Forstaufsicht" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Sämtliche Wälder unterliegen der behördlichen Überwachung (Forstaufsicht). Diese besteht im Recht und in der Pflicht der...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Forstaufsicht
§ 172. (1) Sämtliche Wälder unterliegen der behördlichen Überwachung (Forstaufsicht). Diese besteht im Recht und in der Pflicht der Behörden, die Einhaltung der Bestimmungen
(1a) Die Organe der Behörden und, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist, sie begleitende Organe der Europäischen Union sind zum Zweck der Forstaufsicht berechtigt,
(2) Im Rahmen der Vollziehung der Forstaufsicht sind die Behörden ferner berechtigt, alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des einzelnen Waldbesitzes, die für die Durchführung der forstgesetzlichen Bestimmungen Bedeutung haben, festzustellen (forstliche Durchforschung). Bei den Erhebungen im Sinne dieses Absatzes können die Behörden im Walde auch die erforderlichen Arbeiten durchführen, wie Messungen vornehmen, Untersuchungsmaterial entnehmen u. ä. Von der Durchführung solcher Erhebungen im Walde ist der Waldeigentümer tunlichst zu verständigen.
(2a) Im Rahmen der Ermittlung des periodischen Holzeinschlages sind die Behörden berechtigt, vom Waldeigentümer oder seinen Forstorganen die erforderlichen Auskünfte oder Nachweise zu verlangen.
(3) Die in Abs. 1a Z 1 und 2 sowie Abs. 2 genannten Rechte stehen sinngemäß auch den mit der Durchführung forstlicher Gesamterhebungen, wie der Österreichischen Waldinventur, betrauten Organen zu.
(4) Die Forstaufsicht hat sich auch auf die Feststellung von Forstschäden (wie durch Wild, Insekten und Immissionen) zu erstrecken.
(5) Die Ergebnisse von Erhebungen gemäß den Abs. 1 bis 4 dürfen für andere als forstliche Zwecke nicht verwendet werden. Dies trifft, vorbehaltlich anderer gesetzlicher Bestimmungen, auch auf die Ergebnisse von Erhebungen gemäß § 52 Abs.1 und 2 zu.
(6) Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere
(7) Für die behördliche Auszeige ist ein Waldhammer zu verwenden, dessen Marke durch Verordnung des Landeshauptmannes festzusetzen ist (behördlicher Waldhammer). Seine Nachahmung und sein unbefugter Besitz oder Gebrauch sind verboten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 172 ForstG in einfachen Worten?
§ 172 ForstG behandelt "Forstaufsicht" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. November 2023
- Fassung seit
- 17. November 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 22:05
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- BGBl. I Nr. 144/2023 (NR: GP XXVII RV 2205 AB 2264 S. 235. BR: AB 11331 S. 959.)
- BGBl. I Nr. 56/2016 (NR: GP XXV RV 1146 AB 1167 S. 134. BR: 9595 AB 9610 S. 855.)
- BGBl. I Nr. 102/2015 (NR: GP XXV IA 1181/A AB 766 S. 85. BR: AB 9438 S. 844.)
- BGBl. I Nr. 189/2013 (NR: GP XXIV RV 2291 AB 2340 S. 203. BR: 8975 AB 9000 S. 821.)
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