Bundesgesetze

Forstgesetz 1975

Bundesgesetz über das Forstwesen (Forstgesetz 1975 – ForstG)

ForstGBundesgesetzFassung seit 17. November 2023RIS-Stand 31. Januar 2024

RIS-Gesetzesnummer 10010371 · BGBl. Nr. 440/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2023 · 80/02 Forstrecht · Original im RIS öffnen

§ 120

§ 120 Aufnahme in die Fachschule

Fassung: 17. November 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 120 ForstG?

  • Kernaussage§ 120 ForstG behandelt "Aufnahme in die Fachschule" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von ForstG.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule sind

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Aufnahme in die Fachschule

§ 120. (1) Die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule sind

(2) Die geistige Eignung gilt mit dem Abschluss

(3) Die Voraussetzungen nach Abs. 2 sind in Ausnahmefällen nicht erforderlich, wenn auf Grund besonderer land- oder forstwirtschaftlicher Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen des Aufnahmewerbers/der Aufnahmewerberin die Schulleitung feststellt, dass diese Person mit hoher Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der Fachschule genügen wird.

(4) Die Voraussetzungen nach Abs. 2 gelten auch als erfüllt,

(5) Es ist jenen Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerbern der Vorzug zu geben, die die Voraussetzungen nach Abs. 2 Z 1 nachweisen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelVIII. ABSCHNITT · FORSTPERSONAL
Gehört thematisch zuAufnahme, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 119 Unterricht und Lehrplan
Nächster Paragraph§ 121 Schulgeldfreiheit

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 120 ForstG in einfachen Worten?

§ 120 ForstG behandelt "Aufnahme in die Fachschule" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 17. November 2023 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. November 2023
Fassung seit
17. November 2023
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 03:14
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 144/2023 (NR: GP XXVII RV 2205 AB 2264 S. 235. BR: AB 11331 S. 959.)
  • BGBl. I Nr. 56/2016 (NR: GP XXV RV 1146 AB 1167 S. 134. BR: 9595 AB 9610 S. 855.)
  • BGBl. I Nr. 102/2015 (NR: GP XXV IA 1181/A AB 766 S. 85. BR: AB 9438 S. 844.)
  • BGBl. I Nr. 189/2013 (NR: GP XXIV RV 2291 AB 2340 S. 203. BR: 8975 AB 9000 S. 821.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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