§ 184b
§ 184b Übergangsbestimmung der Forstgesetz-Novelle 2023, BGBl. I Nr. 144/2023
Fassung: 17. November 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 184b ForstG?
- Kernaussage§ 184b ForstG behandelt "Übergangsbestimmung der Forstgesetz-Novelle 2023, BGBl. I Nr. 144/2023" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: § 1a Abs. 5 findet auf Agroforstflächen, die vor 1. Jänner 2023 angelegt wurden, keine Anwendung....
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Übergangsbestimmung der Forstgesetz-Novelle 2023, BGBl. I Nr. 144/2023
§ 184b. § 1a Abs. 5 findet auf Agroforstflächen, die vor 1. Jänner 2023 angelegt wurden, keine Anwendung. Dies gilt nicht für Plantagen von Holzgewächsen zum Zwecke der Gewinnung von Früchten wie Walnuss oder Edelkastanie.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 184b ForstG in einfachen Worten?
§ 184b ForstG behandelt "Übergangsbestimmung der Forstgesetz-Novelle 2023, BGBl. I Nr. 144/2023" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. November 2023
- Fassung seit
- 17. November 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 03:14
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 144/2023 (NR: GP XXVII RV 2205 AB 2264 S. 235. BR: AB 11331 S. 959.)
- BGBl. I Nr. 56/2016 (NR: GP XXV RV 1146 AB 1167 S. 134. BR: 9595 AB 9610 S. 855.)
- BGBl. I Nr. 102/2015 (NR: GP XXV IA 1181/A AB 766 S. 85. BR: AB 9438 S. 844.)
- BGBl. I Nr. 189/2013 (NR: GP XXIV RV 2291 AB 2340 S. 203. BR: 8975 AB 9000 S. 821.)
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Verweise
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