§ 46g
§ 46g Kostentragung betreffend die Verordnung (EU) 2016/2031
Fassung: 14. Dezember 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 46g ForstG?
- Kernaussage§ 46g ForstG behandelt "Kostentragung betreffend die Verordnung (EU) 2016/2031" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Eigentümer von Waldflächen, Eigentümer von Grundflächen nach § 1a Abs. 4, 5 und § 18...
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Kostentragung betreffend die Verordnung (EU) 2016/2031
§ 46g. Die Eigentümer von Waldflächen, Eigentümer von Grundflächen nach § 1a Abs. 4, 5 und § 18 Abs. 7 Z 2, Eigentümer von Bewuchs nach § 2 Abs. 1 sowie Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte von Transportmitteln
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 46g ForstG in einfachen Worten?
§ 46g ForstG behandelt "Kostentragung betreffend die Verordnung (EU) 2016/2031" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. November 2023
- Fassung seit
- 14. Dezember 2019
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 03:14
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 144/2023 (NR: GP XXVII RV 2205 AB 2264 S. 235. BR: AB 11331 S. 959.)
- BGBl. I Nr. 56/2016 (NR: GP XXV RV 1146 AB 1167 S. 134. BR: 9595 AB 9610 S. 855.)
- BGBl. I Nr. 102/2015 (NR: GP XXV IA 1181/A AB 766 S. 85. BR: AB 9438 S. 844.)
- BGBl. I Nr. 189/2013 (NR: GP XXIV RV 2291 AB 2340 S. 203. BR: 8975 AB 9000 S. 821.)
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