§ 109b
§ 109b Dienstleistungsfreiheit
Fassung: 12. Juli 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 109b ForstG?
- Kernaussage§ 109b ForstG behandelt "Dienstleistungsfreiheit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Unbeschadet sonstiger bundes- oder landesrechtlicher sowie spezifischer unionsrechtlicher Vorschriften gelten die folgenden Absätze für den Fall,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Dienstleistungsfreiheit
§ 109b. (1) Unbeschadet sonstiger bundes- oder landesrechtlicher sowie spezifischer unionsrechtlicher Vorschriften gelten die folgenden Absätze für den Fall, dass sich ein Staatsangehöriger nach § 104 Abs. 4 Z 1 bis 3 zur vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen, die Tätigkeiten der Berufe nach § 105 Abs. 1 Z 1 bis 5 umfassen, nach Österreich begibt. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen bestimmt sich für den Einzelfall insbesondere nach der Dauer, Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung.
(2) Die in Abs. 1 genannten Dienstleistungen können auf Grund der Berufsqualifikationen nicht eingeschränkt werden, wenn der Dienstleister
(3) Der Dienstleister hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vor der erstmaligen mit einem Aufenthalt in Österreich verbundenen Dienstleistung schriftlich Einzelheiten eines Versicherungsschutzes oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht zu melden. Diese Meldung ist jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister im betreffenden Jahr beabsichtigt, Dienstleistungen im Sinne des Abs. 1 zu erbringen. In den Fällen der erstmaligen Erbringung von Dienstleistungen oder bei einer wesentlichen Änderung der durch die nachfolgend angeführten Dokumente bescheinigten Situation sind der Meldung beizufügen:
(4) Die Dienstleistung ist unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates zu erbringen, sofern eine solche existiert. Die Berufsbezeichnung ist in der Amtssprache des Niederlassungsstaates und in der Form zu führen, dass keine Verwechslung mit der jeweiligen Berufsbezeichnung nach § 105 Abs. 1 möglich ist. Anderenfalls hat der Dienstleister den Ausbildungsnachweis in der Amtssprache des Niederlassungsstaates anzugeben. Im Falle einer Nachprüfung gemäß den Abs. 5 bis 8 erfolgt die Erbringung der Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung nach § 105 Abs. 1, im Falle der Gewährung eines partiellen Zugangs gemäß § 109 Abs. 6 und 7 erfolgt die Erbringung der Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates.
(5) Sollen Dienstleistungstätigkeiten erstmalig erbracht werden, die die öffentliche Gesundheit und Sicherheit berühren können, wie insbesondere die Planung oder Bauaufsicht bei Bringungsanlagen, darf die Erbringung der Dienstleistung erst erfolgen, wenn der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Nachprüfung der Berufsqualifikationen des Dienstleisters nach den Bestimmungen der Abs. 6 bis 8 durchgeführt und die Dienstleistung erlaubt hat oder auf eine Nachprüfung verzichtet hat oder sich verschwiegen hat.
(6) Die Nachprüfung hat sich darauf zu beschränken, die schwerwiegende Beeinträchtigung der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit auf Grund der Berufsqualifikationen des Dienstleisters zu verhindern. Im Falle einer Nachprüfung kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Ausbildungsgänge des Dienstleisters anfordern, soweit dies für die Beurteilung des Qualifikationsunterschiedes gemäß Abs. 7 erforderlich ist.
(7) Ergibt die Nachprüfung, dass ein wesentlicher und der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit abträglicher Unterschied zwischen der Berufsqualifikation des Dienstleisters zu den jeweiligen Ausbildungen nach § 105 Abs. 1 besteht, der durch Berufserfahrung oder durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen des Dienstleisters, die durch lebenslanges Lernen erworben und hiefür förmlich von einer einschlägigen Stelle als gültig anerkannt wurden, nicht ausgeglichen werden kann, ist dem Dienstleister durch die Vorschreibung einer Eignungsprüfung zu ermöglichen, die fehlenden Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen nachzuweisen.
(8) Die Entscheidung über die Nachprüfung oder die Mitteilung, dass keine solche durchgeführt wird, hat binnen eines Monats nach Eingang der vollständigen Meldung gemäß Abs. 3 erfolgen. Ist innerhalb dieses Zeitraums eine Entscheidung nicht möglich, ist der Grund der Verzögerung dem Dienstleister mitzuteilen. Die Entscheidung hat spätestens binnen zwei Monaten nach Behebung der Schwierigkeiten zu ergehen. Erfolgt die Mitteilung oder die Entscheidung nicht innerhalb dieser Fristen, darf die Dienstleistung erbracht werden.
(9) Der Dienstleister hat den Dienstleistungsempfänger im Fall, dass die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates oder auf der Grundlage des Ausbildungsnachweises des Dienstleisters erbracht wird, zu informieren über
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 109b ForstG in einfachen Worten?
§ 109b ForstG behandelt "Dienstleistungsfreiheit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Wann ist das Aufnahmeverfahren relevant?
Das Thema wird relevant, wenn es um Zugang, Aufnahmevoraussetzungen, Aufnahms- oder Eignungsprüfungen oder die Aufnahme in eine bestimmte Schulart geht.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 12. Juli 2016 bis laufend.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. November 2023
- Fassung seit
- 12. Juli 2016
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 144/2023 (NR: GP XXVII RV 2205 AB 2264 S. 235. BR: AB 11331 S. 959.)
- BGBl. I Nr. 56/2016 (NR: GP XXV RV 1146 AB 1167 S. 134. BR: 9595 AB 9610 S. 855.)
- BGBl. I Nr. 102/2015 (NR: GP XXV IA 1181/A AB 766 S. 85. BR: AB 9438 S. 844.)
- BGBl. I Nr. 189/2013 (NR: GP XXIV RV 2291 AB 2340 S. 203. BR: 8975 AB 9000 S. 821.)
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