§ 3
§ 3 Unternehmensgegenstand, Aufgaben der Gesellschaft
Fassung: 1. September 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“?
- Kernaussage§ 3 Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“ behandelt "Unternehmensgegenstand, Aufgaben der Gesellschaft" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 61/01 Familienlastenausgleich
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Unternehmensgegenstand, Aufgaben der Gesellschaft
§ 3. (1) Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist das Management von Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie Beruf, sowie die Koordination der Forschungsförderungen für das Österreichische Institut für Familienforschung bzw. dessen Rechtsnachfolger.
(2) Die Gesellschaft hat dabei insbesondere die nachfolgend näher detaillierten Aufgaben im Bereich der Vereinbarkeit von Familie Beruf:
(3) Die Gesellschaft hat ein jährliches Arbeitsprogramm samt Jahresbudget für das Folgejahr und Vorschaurechnungen auszuarbeiten, das von dem/der zuständigen Bundesminister/in gemäß § 1 Abs. 4 zu genehmigen ist. Das Arbeitsprogramm hat insbesondere die Arbeitsschwerpunkte und die Arbeitsziele der Gesellschaft sowie Angaben über die dafür notwendigen operationellen und administrativen Mittel zu enthalten. Es ist von der Gesellschaft nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bereitgestellten Mittel umzusetzen. Wesentliche Änderungen des Arbeitsprogrammes bedürfen der vorherigen Genehmigung des Bundeskanzlers bzw. der Bundeskanzlerin, der bzw. die auch jederzeit die Vorlage eines neuen Arbeitsprogrammes verlangen kann.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“ in einfachen Worten?
§ 3 Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“ behandelt "Unternehmensgegenstand, Aufgaben der Gesellschaft" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2025 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. Juli 2025
- Fassung seit
- 1. September 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 07:16
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 8/2026 (NR: GP XXVIII RV 302 AB 316 S. 57. BR: AB 11748 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 91/2007 (NR: GP XXIII RV 227 AB 315 S. 37. BR: AB 7792 S. 750.)
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