§ 6
§ 6 Beirat
Fassung: 5. Dezember 2007 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“?
- Kernaussage§ 6 Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“ behandelt "Beirat" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Von dem/der zuständigen Bundesminister/in gemäß § 1 Abs. 4 ist ein Beirat einzurichten, der aus je...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Beirat
§ 6. (1) Von dem/der zuständigen Bundesminister/in gemäß § 1 Abs. 4 ist ein Beirat einzurichten, der aus je einem Vertreter der Wirtschaft, der Wissenschaft, den Medien und der Interessensvertretungen zu bestellen ist. Der Beirat hat mindestens halbjährlich eine Sitzung abzuhalten. Zu den Sitzungen des Beirates ist der/die Geschäftsführer/in der Gesellschaft zu laden.
(2) Der Beirat hat insbesondere folgende Aufgaben:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“ in einfachen Worten?
§ 6 Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“ behandelt "Beirat" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 5. Dezember 2007 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 9. März 2016
- Fassung seit
- 5. Dezember 2007
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 8/2026 (NR: GP XXVIII RV 302 AB 316 S. 57. BR: AB 11748 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 91/2007 (NR: GP XXIII RV 227 AB 315 S. 37. BR: AB 7792 S. 750.)
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Verweise
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