Bundesgesetze

Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“

Bundesgesetz über die Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“

BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2006RIS-Stand 27. Februar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20004508 · BGBl. I Nr. 3/2006 · 61/01 Familienlastenausgleich · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Vermögensübergang und Bewertung

Fassung: 1. Januar 2006 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“?

  • Kernaussage§ 2 Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“ behandelt "Vermögensübergang und Bewertung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das bisher im Eigentum des Bundes stehende, vom Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz verwaltete...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Vermögensübergang und Bewertung

§ 2. (1) Das bisher im Eigentum des Bundes stehende, vom Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz verwaltete Vermögen, das zur Wahrnehmung der Aufgaben der Gesellschaft erforderlich ist, sohin alle zugehörenden Rechte, Rechtsverhältnisse, Pflichten, Forderungen und Schulden, geht mit 1.1.2006 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der Gesellschaft über. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen. Die Sacheinlage erfolgt ohne Erhöhung des Stammkapitals, wobei der Gegenwert in eine nicht gebundene Kapitalrücklage einzustellen ist.

(2) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anlässlich der Eröffnungsbilanz festzulegen, die binnen 6 Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zu erstellen ist.

(3) Die Eröffnungsbilanz hat als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der vom Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz auf die Gesellschaft übergegangenen Aktiven und Passiven zu enthalten, die ihr nachvollziehbar und betriebsnotwendig zuzuordnen sind, und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte, Rechtsverhältnisse und Belastungen zu enthalten, die vom Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz auf die Gesellschaft übergehen. Dabei sind auf den Vermögensübergang die aktienrechtlichen Vorschriften über die Gründung mit Sacheinlage gemäß § 6a Abs. 4 GmbHG mit Ausnahme der Prüfberichte der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates gemäß § 25 Abs. 1 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98/1965 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die Eröffnungsbilanz ist durch einen Prüfer zu prüfen und zu bestätigen; der Prüfbericht gilt als Gründungsbericht gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 des Aktiengesetzes. Die Veröffentlichung der Eröffnungsbilanz gemäß § 10 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. 1897 S 219, in der jeweils geltenden Fassung, sowie des Jahresabschlusses in der Wiener Zeitung einschließlich der Einreichung des Nachweises über die Veranlassung dieser Veröffentlichung beim Firmenbuchgericht gemäß § 277 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches ist von der Geschäftsführung zu veranlassen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“ in einfachen Worten?

§ 2 Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“ behandelt "Vermögensübergang und Bewertung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2006 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
9. März 2016
Fassung seit
1. Januar 2006
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 8/2026 (NR: GP XXVIII RV 302 AB 316 S. 57. BR: AB 11748 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 91/2007 (NR: GP XXIII RV 227 AB 315 S. 37. BR: AB 7792 S. 750.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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