§ 16
§ 16 Schlussbestimmungen
Fassung: 1. Januar 2006 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 16 Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“?
- Kernaussage§ 16 Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“ behandelt "Schlussbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an sind die Bestellung des/der Geschäftsführers/Geschäftsführerin zu veranlassen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Schlussbestimmungen
Vorbereitende Maßnahmen
§ 16. Von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an sind die Bestellung des/der Geschäftsführers/Geschäftsführerin zu veranlassen sowie die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates unverzüglich vorzunehmen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16 Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“ in einfachen Worten?
§ 16 Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“ behandelt "Schlussbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2006 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 9. März 2016
- Fassung seit
- 1. Januar 2006
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 07:16
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 8/2026 (NR: GP XXVIII RV 302 AB 316 S. 57. BR: AB 11748 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 91/2007 (NR: GP XXIII RV 227 AB 315 S. 37. BR: AB 7792 S. 750.)
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Verweise
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