§ 11
§ 11 Überleitung von Beamten/Beamtinnen
Fassung: 1. September 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 11 Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“?
- Kernaussage§ 11 Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“ behandelt "Überleitung von Beamten/Beamtinnen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 61/01 Familienlastenausgleich
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Überleitung von Beamten/Beamtinnen
§ 11. (1) Beamte/Beamtinnen (§ 1 Abs. 1 BDG 1979) des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, die am 31.12.2005 zumindest überwiegend Aufgaben besorgen, die der Gesellschaft übertragen sind, werden mit 1.1.2006 für die Dauer ihres Dienststandes der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.
(2) Die Verwendung der gemäß Abs. 1 zugewiesenen Beamten/Beamtinnen bei einer Rechtsnachfolgerin der Gesellschaft ist zulässig.
(3) Die Dienstaufsicht einschließlich der Ausübung des diesbezüglichen Weisungsrechtes gegenüber den zugewiesenen Beamten/Beamtinnen hat durch die Geschäftsführung zu erfolgen, die in dieser Funktion an die Weisungen des Bundeskanzlers bzw. der Bundeskanzlerin gebunden ist.
(4) Beamte/Beamtinnen gemäß Abs. 1 haben, wenn sie innerhalb von 5 Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft oder einer Rechtsnachfolgerin der Gesellschaft. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist durch die Gesellschaft für alle Dienstzeit abhängigen Ansprüche anzurechnen.
(5) Für die Beamten/Beamtinnen gemäß Abs. 1 hat die Gesellschaft dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen sowie einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten (Deckungsbeitrag). Dieser monatliche Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten/Beamtinnen einbehaltenen Pensionsbeiträge sind mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Beamten/Beamtinnen gem. § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an die Gesellschaft geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeträge sind umgehend in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am 10. des betreffenden Monats fällig.
(6) Für Beamte/Beamtinnen, die der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind, gilt das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“ in einfachen Worten?
§ 11 Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“ behandelt "Überleitung von Beamten/Beamtinnen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2025 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. Juli 2025
- Fassung seit
- 1. September 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 07:16
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 8/2026 (NR: GP XXVIII RV 302 AB 316 S. 57. BR: AB 11748 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 91/2007 (NR: GP XXIII RV 227 AB 315 S. 37. BR: AB 7792 S. 750.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.