Bundesgesetze

Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“

Bundesgesetz über die Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“

BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2006RIS-Stand 27. Februar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20004508 · BGBl. I Nr. 3/2006 · 61/01 Familienlastenausgleich · Original im RIS öffnen

§ 12

§ 12 Überleitung von vertraglich Bediensteten

Fassung: 1. Januar 2006 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 12 Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“?

  • Kernaussage§ 12 Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“ behandelt "Überleitung von vertraglich Bediensteten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Vertragliche Bedienstete des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, die am 31.12.2005 zumindest überwiegend Aufgaben...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Überleitung von vertraglich Bediensteten

§ 12. (1) Vertragliche Bedienstete des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, die am 31.12.2005 zumindest überwiegend Aufgaben besorgen, die der Gesellschaft übertragen sind, werden mit 1.1.2006 der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. Die betroffenen Vertragsbediensteten werden zu Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen der Gesellschaft. Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den vertraglichen Bediensteten ab 1.1.2006 fort.

(2) Für die Arbeitnehmer/innen gem. Abs. 1 gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechtes, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der jeweils geltenden Fassung, weiter, der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes ist nicht mehr zulässig. Die Arbeitnehmer/innen gem. Abs. 1 haben, wenn sie ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem übergeleiteten Arbeitsverhältnis nach den auf sie anzuwendenden Rechtsvorschriften unmittelbar nach dem Wirksamwerden einer vom übergeleiteten Arbeitsverhältnis abweichenden Einzelvereinbarung erklären, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen. Innerhalb von zwei Jahren ab dem Entstehen der Gesellschaft ist eine Kündigung aus einem der in § 32 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes angeführten Gründe nicht zulässig.

(3) Sofern Arbeitnehmer/innen gemäß Abs. 1 ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen begründen, besteht im Zusammenhang mit diesem Ausscheiden kein Anspruch auf Abfertigung. Die während der Bundesdienstzeit sowie die bei der Gesellschaft oder einer Rechtsnachfolgerin der Gesellschaft bis zum Zeitpunkt der Begründung eines Arbeitsverhältnisses nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen erworbene Abfertigungsanwartschaft wird mit Wirksamkeit der Aufnahme in ein nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen geschlossenes Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft auf die für diese Arbeitnehmer/innen zuständige Mitarbeitervorsorgekasse übertragen. Auf derartige Übertragungen sind die Bestimmungen des § 47 Abs. 3 Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, anzuwenden. Die im vorangegangenen Dienstverhältnis zum Bund verbrachte Dienstzeit ist durch die Gesellschaft für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.

(4) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Arbeitnehmern/innen gem. Abs. 1 werden von der Gesellschaft übernommen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuAufnahme, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“ in einfachen Worten?

§ 12 Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“ behandelt "Überleitung von vertraglich Bediensteten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2006 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
9. März 2016
Fassung seit
1. Januar 2006
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 07:16
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 8/2026 (NR: GP XXVIII RV 302 AB 316 S. 57. BR: AB 11748 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 91/2007 (NR: GP XXIII RV 227 AB 315 S. 37. BR: AB 7792 S. 750.)

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