Bundesgesetze

Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“

Bundesgesetz über die Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“

BundesgesetzFassung seit 1. September 2025RIS-Stand 27. Februar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20004508 · BGBl. I Nr. 3/2006 · 61/01 Familienlastenausgleich · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Errichtung

Fassung: 1. September 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“?

  • Kernaussage§ 1 Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“ behandelt "Errichtung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 61/01 Familienlastenausgleich

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Errichtung

§ 1. (1) Es wird die Gesellschaft mit dem Firmenwortlaut „Familie Beruf Management GmbH“ (im Folgenden: die Gesellschaft) errichtet.

(2) Der Sitz der Gesellschaft ist Wien, das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihrer Firma das Bundeswappen beizusetzen.

(3) Die Gesellschaft entsteht unter Ausschluss des § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 6.3.1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906 in der jeweils geltenden Fassung, mit 1.1.2006. Auf die Gesellschaft sind die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Die Gesellschaft ist unverzüglich von der Geschäftsführung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und vom Gericht in das Firmenbuch einzutragen. § 5 Abs. 1 des GmbHG ist nicht anzuwenden. Soweit in diesem Gesetz die in § 4 des GmbHG geforderten Angaben nicht enthalten sind, sind diese in die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft aufzunehmen. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Euro 70.000,-- und ist zur Gänze nach Anmeldung der Gesellschaft einzuzahlen.

(4) Alleiniger Gründer und Eigentümer der Gesellschaft ist der Bund. Dieser wird für diese Zwecke, einschließlich der Ausübung der Gesellschafterrechte und der Verwaltung der Anteilsrechte vom Bundeskanzler bzw. von der Bundeskanzlerin vertreten.

(5) Die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft ist vom Bundeskanzler bzw. von der Bundeskanzlerin abzugeben und bei der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch vorzulegen. Erforderliche Änderungen der Erklärung haben in entsprechender Weise zu erfolgen.

(6) Der Bund bringt in die Gesellschaft zusätzlich eine Bareinlage von Euro 125.000,-- ein.

(7) Die Erklärungen, einschließlich jener über die Errichtung der Gesellschaft, Beschlüsse und Amtsbestätigungen im Zusammenhang mit der Gesellschaft bedürfen, sofern sie mit dem Amtssiegel versehen sind, keiner Beurkundung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“ in einfachen Worten?

§ 1 Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“ behandelt "Errichtung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
25. Juli 2025
Fassung seit
1. September 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 07:16
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 8/2026 (NR: GP XXVIII RV 302 AB 316 S. 57. BR: AB 11748 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 91/2007 (NR: GP XXIII RV 227 AB 315 S. 37. BR: AB 7792 S. 750.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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