§ 10
§ 10 Arbeitnehmer/innen der Gesellschaft
Fassung: 1. September 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 10 Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“?
- Kernaussage§ 10 Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“ behandelt "Arbeitnehmer/innen der Gesellschaft" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 61/01 Familienlastenausgleich
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Arbeitnehmer/innen der Gesellschaft
§ 10. (1) Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Gesellschaft sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Bestimmungen des § 46 Abs. 1 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, in der jeweils geltenden Fassung, sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Für alle Arbeitnehmer/innen der Gesellschaft gilt das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der geltenden Fassung. Die Gesellschaft gilt als Betrieb im Sinne des § 34 des Arbeitsverfassungsgesetzes.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“ in einfachen Worten?
§ 10 Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“ behandelt "Arbeitnehmer/innen der Gesellschaft" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2025 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. August 2025
- Fassung seit
- 1. September 2025
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 8/2026 (NR: GP XXVIII RV 302 AB 316 S. 57. BR: AB 11748 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 91/2007 (NR: GP XXIII RV 227 AB 315 S. 37. BR: AB 7792 S. 750.)
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Verweise
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Rückverweise
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