Bundesgesetze

Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“

Bundesgesetz über die Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“

BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2006RIS-Stand 27. Februar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20004508 · BGBl. I Nr. 3/2006 · 61/01 Familienlastenausgleich · Original im RIS öffnen

§ 13

§ 13 Bestimmungen für Bedienstete, die Arbeitnehmer/innen der Gesellschaft werden

Fassung: 1. Januar 2006 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 13 Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“?

  • Kernaussage§ 13 Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“ behandelt "Bestimmungen für Bedienstete, die Arbeitnehmer/innen der Gesellschaft werden" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten, die gem. § 11 Abs. 4 oder §...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Bestimmungen für Bedienstete, die Arbeitnehmer/innen der Gesellschaft werden

§ 13. (1) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten, die gem. § 11 Abs. 4 oder § 12 Abs. 1 Arbeitnehmer/innen der Gesellschaft werden, haftet der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ABGB). Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Bundesdienst aus der für diese Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt.

Hinsichtlich jener Bediensteten, die gemäß § 11 Abs. 4 zu Arbeitnehmer/innen der Gesellschaft werden, gilt die Haftung nur für jene bis dem dem Austritt folgenden Monatsersten entstandenen Forderungen.

(2) Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten, die gemäß § 11 Abs. 4 oder § 12 Abs. 1 zu Arbeitnehmern/innen der Gesellschaft werden, sind dem Bund zum Zeitpunkt der Begründung dieser Arbeitsverhältnisse von der Gesellschaft unverzüglich zu refundieren. Im Falle der Refundierung tritt der Bund seine Forderungen an die Gesellschaft ab.

(3) Die Arbeitnehmer/innen der Gesellschaft, die in ein Dienstverhältnis zum Bund wechseln und vormals Vertragsbedienstete des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz waren, sind so zu behandeln, als ob es sich bei ihrem vorangegangenen Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft um ein Dienstverhältnis zum Bund gehandelt hätte.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“ in einfachen Worten?

§ 13 Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“ behandelt "Bestimmungen für Bedienstete, die Arbeitnehmer/innen der Gesellschaft werden" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
9. März 2016
Fassung seit
1. Januar 2006
Fassung bis
laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 8/2026 (NR: GP XXVIII RV 302 AB 316 S. 57. BR: AB 11748 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 91/2007 (NR: GP XXIII RV 227 AB 315 S. 37. BR: AB 7792 S. 750.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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