§ 18
§ 18 Inkrafttreten
Fassung: 28. Februar 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 18 Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“?
- Kernaussage§ 18 Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“ beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 61/01 Familienlastenausgleich
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Inkrafttreten
§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 4 und 5, § 3 Abs. 2 Z 6 und Abs. 3, § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 3 und § 20 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.
(3) § 9 samt Überschrift tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2026 außer Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18 Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“ in einfachen Worten?
§ 18 Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“ beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 28. Februar 2026 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. März 2026
- Fassung seit
- 28. Februar 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 07:16
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 8/2026 (NR: GP XXVIII RV 302 AB 316 S. 57. BR: AB 11748 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 91/2007 (NR: GP XXIII RV 227 AB 315 S. 37. BR: AB 7792 S. 750.)
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